KFZ gestohlen, anschliessender Verlust der Papiere und Schlüssel
Gefragt am 09.10.200921:06 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4355
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einiger Zeit wurde mein KFZ gestohlen, woraufhin ich die Polizei und auch die Versicherung kontaktierte.
Die zur Schadenregulierung benötigten Unterlagen verschickte ich immer per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung.
Leider ging die Sendung mit den Fahrzeugpapieren und den 2 Originalschlüsseln in der Post verloren, worauf mir die Post nach 4wöchiger Wartezeit lediglich den Ersatz von 25 € + Porto erstattete.
Dies alles hatte ich der Versicherung erklärt, und die meinte, dass sie mindestens die Fahrzeugpapiere benötigt.
Daraufhin habe ich bei der zuständigen KFZ-Zulassungsstelle die Erklärung an Eidesstatt abgegeben, um nach erneut 5wöchiger Wartezeit Ersatzpapiere zu bekommen, um damit von der Versicherung den Schaden reguliert zu bekommen.
Diese Ersatzpapiere habe ich meiner Versicherung geschickt, aber nun meint sie, doch die Originalpapiere und die Schlüssel zur Regulierung zu benötigen.
Ich bin nicht der Auffassung, dass eine Versicherung zur Schadensregulierung unbedingt die Schlüssel benötigt.
Desweiteren sind die Ersatzpapiere ja nach dem Verlust der Originalpapiere die einzigen gültigen Papiere.
Bitte schreiben Sie mir,
damit ich ungefähr abwägen kann,
evtl. rechtliche Schritte einzuleiten.
Vielen Dank
21:06 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Versicherungsrecht)
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie behaupten ggü. der Versicherung, dass Ihr KFZ gestohlen worden sein. Die Versicherung will freilich nur für den Fall die Versicherungsleistung an Sie erbringen, wenn dies auch tatsächlich der Fall gewesen ist, also Versicherungsbetrug zunächst auszuschließen ist.
Gründe, die einen Diebstahl als zumindest angreifbare Behauptung darstellen, ist bspw. der Umstand, dass zum einen die Papiere nicht beigebracht werden können und zum anderen die FZG Schlüssel nicht übergeben werden können. Dies können für die Versicherung genug Anhaltspunkte sein, sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Diebstahl tatsächlich nicht vorgelegen habe, der Versicherungsfall daher auch nicht eingetreten ist ...
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