Haftpflichtversicherung bei VHV AG
Gefragt am 05.03.201111:09 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4696
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben ein Problem mit VHV Haftpflichtversicherung.
Versicherungsumfang: -Personenschäden, sonstige Schäden (Sach-und Vermögensschäden)einschl. Leitungs-und Bearbeitungsschäden. Die Gesamtleistung für alle Personen-uns sonstige Schäden.
Besondere Vereinbarungen:
Mitversicherte Risiken: Schwimmbadmontage, Vertrieb vom Schwimmbaderzeugnissen, versicherbar sind ausschlißlich betriebliche Tätigkeiten des Bauhandwerks/Baunebengewerbes, mitversichert Schäden im Ausland (Europa).
Vertragsgrundlagen: AVB 2005, BBR Bauprotect
Schadenfall:
Wir hatten einen Auftrag eine automatische Abdeckung für Schwimmbad in Luxemburg zu installieren. Nun durch einem Gewitter während der Installation die Steuerung durch einen Blitzschlag durchbrannte, sollten wir natürlich die Steuerung ersetzen, da wir laut Vertrag eine komplette und funktionsfähige Steuerung zu liefern haben.
Antwort der Versicherung:
"Es ist kein Schaden eingetreten, den Ihre HPV abdeckt. Sie haben einen Auftrag bzw. eine Leistung nicht vertraggemäß ausgeführt. Die Erfühlung von Verträgen ist aber kein Gegenstand Ihrer HPV. Auch die unvollständige oder mangelhafte Erbringung einer Vertraglichen Verpflichtung ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Konkret bedeutet das: wenn Sie sich verpflichtet, etwas zu leisten, und es dann-aus welchen Grund auch immer- doch nicht gelingt, die Leistung zu erbringen, ist das kein Versicherungsfall. In Ihrem Fall handelt sich aber genau um einen solchen nicht versicherten Erfüllungsanspruch.
Geregelt ist das in den AVB § 2 Ziffer 1 und § 5 Ziffer 8 "
Wie sollen wir das bitte verstehen?
Danke im voraus!
11:09 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Versicherungsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Die Versicherung verweigert hier offenbar die Leistung.
Im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ist eine abschließende Beurteilung leider nicht möglich, da alle Versicherungsunterlagen und insbesondere der betreffende Vertrag mit dem Auftraggeber zunächst geprüft werden müssen.
Daher möchte ich Ihnen bereits an dieser Stelle empfehlen, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Dieses empfehle ich Ihnen , da ich hier realistische Chancen sehe, sich argumentativ zu wehren ...
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