FREIWILLIGE MITGLIEDSCHAFT IN DER KV
Gefragt am 18.09.200911:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3941
Die Taunus BKK fordert per Beitragsbescheid über 475,48 Euro von mir nachträglich eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.03.2007 bis 26.03.2007.
Ist diese Forderung rechtmässig ?
Der Hintergrund:
Ich war bis zum 28.02.2007 angestellt und freiwilliges Mitglied der Taunus BKK Krankenversicherung (das regelmässige Jahreseinkommen übersteigt die gültige Jahresarbeitsentgeldgrenze).
Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte zum 28.02.2007.
Ab dem 01.03.2007(bis 10.06.2007)war ich arbeitslos gemeldet.
Bezug von Arbeitslosengeld jedoch erst ab dem 27.03.2007. Für die Zeit vom 01.03.2007 bis 26.03.2007 keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit wegen Urlaubsabgeltung §143(2)SGBIII.
Danke im Voraus für Ihre Antwort.
11:29 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Versicherungsrecht)
Sehr verehrte Fragestellerin,
Sie waren freiwillig versichert. Die freiwillige Versicherung endet nach § 191 SGB V
1.mit dem Tod des Mitglieds,
2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft oder
3.mit dem Wirksamwerden der (Ihrer) Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt ...
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