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Wohnungverkauf, Vorkaufsrecht

Gefragt am 08.11.2009
18:09 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4245

 

Nach dem ich über 5 Jahre meine Wohnung vermietet habe, will ich sie verkaufen.
Ich habe meinen Mietern angeboten Selbst die Wohnung zu kaufen, sie haben es abgelehnt, mit der Begründung: sie wollen wenn, dann aber ein Haus kaufen und am liebsten erst in ein paar Jahren. Sie wollten sich auch nicht überlegen oder warten mit der Entscheidung.
Dann haben sie 2 Monate lang ein Haus gesucht und auch den Makler gesagt, dass sie meine Wohnung nicht kaufen wollen.
Unsere Makler hat Käufer gefunden die meine und die Wohnung meines Mannes zusammen kaufen wollen.
Dann kommen meine Mieter und erzählen uns, dass sie sich anders überlegt haben und wollen doch die Wohnung kaufen. Sie sind überzeugt das Recht auf Vorkauf zu haben.
Meine Frage: haben sie Das, nach dem sie es nicht schriftlich abgelehnt haben.
Sie haben bis heute dem Vorkaufsrecht nicht schriftlich bei uns angemeldet.
Wenn ich die Wohnung an unsere Mieter verkaufen muss, verlieren wir den Käufer des zweites Wohnung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.11.2009
18:09 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 08.11.2009
18:21 Uhr

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Beantwortet am 08.11.2009 18:21 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4245

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich muss ein Vorkaufsrecht vertraglich vereinbart werden. Dies haben Sie im vorliegenden Fall sicher nicht getan.

Will der Vermieter aber eine vermietete Immobilie verkaufen, kann es sein, dass der Mieter ein Vorkaufsrecht hat. § 577 BGB weist dem Mieter in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Damit der Mieter das Vorkaufsrecht hat, muss eine an ihn vermietete und ihm überlassene Wohnung später in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden.

Ein Vorkaufsrecht hat der Mieter also nur, wenn die folgende zeitliche Reihenfolge gegeben ist: 1. Vermietung der Wohnung, 2. Überlassung der Wohnung und 3. Umwandlung der Wohnung.

Die genaue Prüfung ist sehr wichtig, da sich Mieter mitunter auf ein Vorkaufsrecht berufen, das sie gar nicht haben ...



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