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Wohnungsverkauf auf Ratenzahlung Zahlungsbestaetigungen und Anteilige Loeschung der Grundschuld

Gefragt am 04.11.2014
21:59 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2378

 

Meine Eltern verkauften eine Wohnung mit dazugehoehrender Garage und wohngemeinschaftlich genutzen Flaechen in 2002 an die derzeitigen Mieter. Der Verkauf wurde notariell beurkundet. Hier einige wichtige Paragraphen aus dem Vertrag:

“Der Kaufpreis ist in monatlichen Raten von jeweils € xxx pro Monat zahlbar […] monatlich im Voraus bis spaetestens zum 3. Werktag eines jeden Kalendermonats. Kommt die Kaeuferseite mit der Zahlung auch nur einer Monatsrate […] in Rueckstand, so kann die Verkaeuferseite nach ihrer Wahl
- Entweder den Ruecktritt vom Vertrag ausueben, wobei die bis dahin gezahlten Raten […] nicht zuruecksuerstatten sind,
- Oder den gesamten noch offenen Restbetrag faellig stellen, wobei […] mit 5% Zinsen […] zu verzinsen ist.”

“Es wird klargestellt, dass der Kaufpreis bzw. Der restlich geschuldete Kaufpreis nicht zu verzinsen ist.”

“Zur Sicherung des Zahlungsanspruchs in Hauptsumme wird zu Lasten aller Vertragsobjekte und zu Gunsten der Verkaeufer […] die Eintragung einer Gesamt-Sicherungshypothek in Hoehe [des Kaufpreises] bewilligt und beantragt.”

Mit dem Ableben meiner Eltern erbte ich den Vertrag und die monatlichen Zahlungen. Ich selber kenne mich nicht mit dieser Art Vertrag aus, und muss deswegen die folgenden einfachen Fragen stellen.

1) Die Kaeferseite behauptet, dass gemäß Kreditwesengesetz in Deutschland jeder Darlehensgeber, auch eine Privatperson, mindest einmal jährlich oder auf Anforderung einen Kontoauszug erstellen muss. Stimmt das? Gelte ich als Darlehensgeber?

2) Wenn ja, was genau muss dieses Schreiben beinhalten? Ist es genug die bisherige Gesamtsumme anzugeben und zu bestaetigen das bisher alle Zahlung puenktlich eingegangen sind? Muss die verbleibende Restsumme oder restliche Anzahl der Monate erwaehnt werden?

3) Die Kaeferseite behauptet, dass sie einen Löschungsanspruch haben (Anteilige Loeschung der Grundschuld). Wie oben erwaehnt ist im Wohnungsgrundbuch momentan die volle Schuld eingetragen. Stimmt das? Kann ich es verweigern? Was sind die Vor- oder Nachteile?

4) Wenn ja, wie funktioniert das vom praktischen Gesichtspunkt (die Schritte), wer beantragt das und wer bezahlt das? Denn wenn die Kaeufer diesen Anspruch haben, und jedes Jahr davon Geltung machen, dann waere das teuer fuer mich, wenn ich dies bazahlen muesste? Braucht man dazu einen Notar oder macht man das direkt mit dem Grundbuchamt?

5) Wenn ja, was fuer Auswuekungen hat dies auf die Klausel oben bezueglich ‘Ruecktritt vom Vertrag wegen spaeter Zahlung’? Haetten die Kaeufer in dem Fall ein teilweises Anrecht auf die Wohnung von wegen der schon geleisteten Zahlungen? Mit anderen Worten, wuerde ich weniger bekommen?

Vielen Dank fuer Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.11.2014
21:59 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 05.11.2014
08:34 Uhr

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Beantwortet am 05.11.2014 08:34 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2378

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Fragesteller,

das Kreditwesengesetz verpflichtet nur Kreditinstitute. Hier allerdings auch private. Weder Sie noch Ihre Eltern waren oder sind ein Kreditinstitut.
Allerdings sind Sie nach § 368 BGB auf Verlangen verpflichtet Quittungen über das erhaltene Geld zu erstellen ...



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Kommentare anderer Experten


 Bernhard Müller
Bernhard Müller
Hinzugefügt am 05.11.2014 08:40:08 Uhr

Der § 1163 Absatz 1 Satz 2 steht natürlich im BGB






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