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WEG-Versammlung

Gefragt am 11.08.2009
16:01 Uhr | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3720

 

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):

Die Vorgeschichte: WEG mit 52 Einheiten und 23 Eigentümern. Früher von einem der Eigentümer verwaltet. Die WEG führt zwei Prozesse gegen diesen. Es geht um hohe Zahlungsrückstände, falsche Abrechnungen und verschwundene Rücklagen.

Die Ausgangslage:

Zur ordentlichen WEG-Versammlung erscheint der Rechtsvertreter des betreffenden Eigentümers mit Vollmacht für zwei der drei Sondereinheiten. Er sei als Privatmann da.

Auf der Tagesordnung stehen diese beiden Prozesse. Sowie erstmalig die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG. (Wird dann doch nicht behandelt, Sitzung aufgehoben, s.u.)

Frage: Kann die Versammlung als unwirksam angefochten werden unter Berücksichtigung jeder einzelnen der vier nachstehenden Möglichkeiten und wie?

1. Kann man davon ausgehen, daß der Rechtsvertreter sich ?unzulässig? Vorteile verschafft hat durch die Kenntnis der weiteren Strategien gegen seinen Mandanten? ?Informationsvorsprung?

2. Die Anwesenheitsliste (Unterschriftsblatt) ging während der Versammlung rum und verblieb wegen der notorischen Zuspätkommer eine Zeitlang bei den Teilnehmern. Der erwähnte Bevollmächtigte unterschreibt allerdings bei allen drei Einheiten, auch für die, für die er keine Vollmacht hat. Man hat dies beim Rücklauf der Liste nicht gemerkt.

3 Es gibt mittlerweile Hinweise/den Verdacht, daß eine andere Vollmacht gefälscht wurde.

4. Es gibt die Erkenntnis, daß einer der Eigentümer seine Freundin zur Sitzung mitgebracht hat, die kein Eigentum hat und daher zur Versammlung nicht zugelassen (Aussenstehende)



Wie wird die Anfechtung/Aufhebung durchgeführt, kann der Verwalter das auch beantragen?

Was hat das für eine Bedeutung für die gefassten Beschlüsse? (Beschlußbuch etc)



Die Versammlung wurde nach 2,5 Stunden vom Verwalter aufgehoben wegen fehlender Beschlußfähigkeit, es waren so viele gegangen, daß nur noch weniger als ein Drittel der Eigentümer mit zus. weniger als einem Viertel der Wohn-/Nutzflächen anwesend waren.

Unter Hinweis auf eine noch einzuberufende Anschlußversammlung. War dies in Ordnung? ?Innerhalb welcher Frist muss diese abgehalten werden?

Der Rechtsvertreter hat den Antrag gestellt, die Versammlung trotz Unterzahl weiterzuführen, weil es nur noch zwei Tagesordnungspunkte waren. Unter Vorsitz des Protokollführers, weil der Verwalter/Versammlungsleiter sich verabschiedete/weigerte. Wie ist das zu bewerten?



Die Versammlung ist hochemotionell abgelaufen, vor allem der Rechtsvertreter hat ständig Öl ins Feuer gegossen und durch Eröffnung von Nebenschauplätzen den Ablauf nach der Tagesordnung erschwert, bzw. dadurch die lange Zeitdauer verursacht.

Unter welchen Umständen und wie kann man einen ?Störenfried? ausschliessen?



Prinzipiell: Kann eine Versammlung auch ?während der Geschäftszeiten der Verwaltung? (einer GmbH) abgehalten werden? Die Verwaltung hat ihren Sitz 200 km entfernt vom Anwesen. Etwa um 11:00 Uhr oder 13:00 Uhr? Nicht daß sie angefochten wird, weil einige nicht kommen konnten. Mit der Einladung werden Vollmachtsvordrucke verschickt.



Angenommen, die Versammlung muss wiederholt werden. Die Verwaltung will auf der Vollmacht die Alternative zum Ankreuzen ?? Stimme wie bei der letzten (aufgehobenen) Versammlung?? anbieten. Okay oder nicht?



Es ist geplant, beschliessen zu lassen: ?Vertretungsberechtigt sind zukünftig nur noch nahe Angehörige ( ? aus dem gleichen Haushalt ? ) , andere Eigentümer aus dem gleichen Anwesen oder der Verwalter.? Wie kann das, falls überhaupt, wasserdicht abgefasst und durchgeführt werden?



Es ist ein weiterer Beschluß geplant: ?Eine einmal gegebene Vollmacht kann nicht mehr widerrufen, zurückgenommen oder weitergegeben werden.?



Da der betreffende Egentümer angekündigt hat, die Abberufung des neuen Verwalters ?unter allen Umständen? zu betreiben, muß dieser damit rechnen, daß ihm jeder kleine ?Fehler? zugeeignet wird. Es geht nun darum, nur ja nichts mehr falsch zu machen. Daher die Bitte um eine schnelle Auskunft, möglichst mit Fundstellen, Urteilen etc.

Falls mein Preisangebot zu gering ist, machen Sie bitte einen akzeptablen Gegenvorschlag. Mir ist sehr an einer erschöpfenden Beantwortung gelegen, die auch Aspakte umfassen soll, an die ich als Normalsterblicher nicht denke.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 11.08.2009
16:01 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 11.08.2009
16:19 Uhr

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Beantwortet am 11.08.2009 16:19 Uhr | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3720

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Beauftragung auf dieser Plattform. Um Ihnen einen angemessenen Honorarvorschlag - auf den den der hier ausgelobte Einsatz angerechnet wird - zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unterbreiten zu können, erbitte ich aus Diskretionsgründen die Übersendung Ihrer Emailadresse an mich ...



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