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WEG-Recht / Kostenbeteiligung an Gebäude

Gefragt am 31.01.2011
16:31 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4152

 

Sehr geehrte(r)Frau Rechtsanwältin/Herr Rechtsanwalt,

unser Problem ist folgendes:
Wir haben mit dem Kauf einer Eigentumswohnung einen PKW-Stellplatz auf einem anderen Grundstück erworben - lt. Kaufvertrag 1.000/100.000stel Miteigentumsanteile an dem Grundstück...Gebäude- und Freifläche...verbunden mit dem Sondereigentum...(ohne Stimmrecht).

In der Teilungserklärung ist das Grundstück in 7 Miteigentumsanteile (7 Wohnungen) aufgeteilt, wobei jeder Wohnung 1 Stimme zugeordnet wurde.
Zu Instandhaltung/bauliche Veränderung heißt es hier:
"Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes oder des Grundstückes obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer."
Drei Jahre später wurden durch Beurkundung die Größen der Miteigentumsanteile verändert, indem 6 PKW-Stellplätze mit je 1.000./100.000stel hinzukamen, wobei zur Aufteilung der Stimmrechte und Kostenverteilung keine Angaben gemacht wurden.
Ist es rechtens, uns an Instandhaltungs-, Renovierungs-kosten für das Gebäude hinzuzuziehen? Bzw. kann die Eigentümergemeinschaft dies beschliessen (Novelle zum WEG 2007)? und wie können wir dagegen vorgehen?

Für Ihre Antwort vielen Dank im Voraus.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 31.01.2011
16:31 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 31.01.2011
16:41 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 31.01.2011 16:41 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4152

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Sie schrieben: „.........................lt. Kaufvertrag 1.000/100.000stel Miteigentumsanteile an dem Grundstück...Gebäude- und Freifläche...verbunden mit dem Sondereigentum... „

Sie haben also einen nachvollziehbaren Miteigentumsanteil an dem Grundstück sowie Nebenanlagen und müssen dementsprechend nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch im Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zum Gesamteigentum die Kosten tragen, nicht mehr und nicht weniger ...



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