WEG-Recht
Gefragt am 24.11.200911:26 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7408
Sehr geehrte Anwälte,:
ich bin Verwalter einer WEG mit 25 Einheiten. Ein Eigentümer klagt wegen „Beschlussanfechtung“
„gegen die übrigen Eigentümer, Eigentümerliste wird nachgereicht“, ich bin als Verwalter dem Verfahren beigeordnet.
Der Kläger kennt nicht alle anderen, übrigen Eigentümer und kann daher keine korrekte Eigentümerliste erstellen bzw. nachreichen – es gab in den letzten drei Monaten vier Eigentümerwechsel/Verkäufe. Der Anwalt des Klägers verlangt von mir nun eine „aktuelle Eigentümerliste mit vollständigen Namen und Anschriften“.
Mein Standpunkt:
1. Das Gericht darf nach neuester Rechtsübung keine eigenen Ermittlungen mehr anstellen. Es kann mich auch nicht – zumindest nicht in diesem Verfahren – zur Herausgabe zwingen. Wenn der Kläger die die er verklagt, nicht konkret genug benennen kann, muss die Klage – aus formalen Gründen – abgewiesen werden.
2. Ich bin in keinem Fall verpflichtet, irgendeinem Eigentümer eine Liste mit persönlichen und sensiblen Daten wie Namen und Adressen herauszugeben, dadurch würden auch „diskrete“ Eigentumsverhältnisse (Eheleute, die Oma, die Kinder sind eingetragen) in ich denke unzulässiger Weise enttarnt.
3. Ich glaube nicht, dass ein Eigentümer ein Recht hat, alle Kenntnisse über alle übrigen Mit-Eigentümer zu haben. Und selbst wenn, glaube ich nicht, dass der Verwalter ihm diese Daten, Namen, Adressen liefern muss oder darf.
4. Falls doch, kann ich durch eine Negativerklärung mancher oder aller Eigentümer die Herausgabe verweigern? Ich würde ein Rundschreiben versenden mit Rückant- wort etwa der Art: „… an die Hausverwaltung… [ ] ich verbiete die Weitergabe aller Daten – oder konkreter: meines Namens und Adresse – an den Eigentümer D. und seine Bevollmächtigten. ::: oder [ ] ich stimme ausdrücklich der Weitergabe… an den Eigentümer D. zu, damit dieser mich verklagen kann. …“
Nur wenn erhebliche rechtliche Bedenken bestehen bzw. eine Strafe bei Verwendng des letzten (unterstrichenen) Halbsatzes droht, würde ich diesen auch weglassen.
Könnten Sie meinen Standpunkt, insbesondere Ziff 1,2 und 3 bewerten und mir ggf. Tipps geben zu einem Rundschreiben lt. Ziff.4, die ein solches juristisch „unangreifbar machen“ ?
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Schrauder
11:26 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1. Das Gericht darf nach neuester Rechtsübung keine eigenen Ermittlungen mehr anstellen. Es kann mich auch nicht – zumindest nicht in diesem Verfahren – zur Herausgabe zwingen. Wenn der Kläger die die er verklagt, nicht konkret genug benennen kann, muss die Klage – aus formalen Gründen – abgewiesen werden.
Vorliegend von Bedeutung ist die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift gem. § 44 WEG, da die Parteien, also vorliegend die Beklagten, nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so genau bezeichnet werden müssen, dass keine Zweifel an deren Person bestehen. Dementsprechend ist eine Eigentümerliste mit Namen und Anschriften spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorzulegen.
Eine Klageabweisung aus formellen Gründen wird es voraussichtlich ohne genaue Benennung in der Klageschrift nicht geben, da § 44 Abs. 1 WEG insoweit eine Vereinfachung vorsieht, es genügt nämlich die Bezeichnung des Grundstücks, die Namensliste kann dann nachgereicht werden ...
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