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Waffenrecht

Gefragt am 23.12.2009
17:05 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4549

 

Hallo,

Sind Einsteckläufe für langwaffen jetzt eintragungspflichtig in der WBK?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.12.2009
17:05 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 23.12.2009
18:58 Uhr

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Beantwortet am 23.12.2009 18:58 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4549

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Nach dem aktuell gültigen Waffengesetz in Verbindung mit der entsprechenden Anlage sind Einsteckläufe im Gegensatz zu Wechselläufen grundsätzlich erlaubnisfrei und somit nicht anmeldepflichtig.

Voraussetzung für ein Entfallen der Eintragungspflichtigkeit ist jedoch, dass diese für Schusswaffen bestimmt sind, die bereits in die Waffenbesitzkarte des Erlaubnisinhabers eingetragen sind ...



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