RechtsanwaltErbrecht12. Juli 2010
gemeins. Testament - alleinerbe bewegl. Sachen u. auf EFH Nießbrauch
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
folgender Sachverhalt : Vor über drei Monaten ist mein Mann verstorben. Wir haben 1986 ein gemeinsamen Testament verfasst, welches beim Amtsgericht hinterlegt war. Die Testamentseröffnung hat bereits stattgefunden.
In unserem Testament verfügten wir, sollte ich zuerst versterben, so wurde mein Mann u. meine leibl. Tochter zu gleichen Teilen erben. Sollte mein Mann zuerst versterben, folgender Auszug "...erbt die Erschiene zu 2. das gesamte bewegliche Vermögen und auch in Zukunft noch von dem Erschienen zu 1. zu erwerbenden unbeweglichen Vermögenswerte. Das, was hiervon beim Tode des Letzverstorbenen an beweglichen Vermögen übrig bleibt, geht an die Tochter des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Die Erschiene zu 2.ist aber bezüglich des in der Zukunft liegenden Erwerbs des unbeweglichen Vermögens u. der Rechte an einem Grundstück nur beschränkte Vorerbin, die Tochter xxx und die Stieftochter xxx sind Nacherben zu gleichen Teilen. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:"
mal Kürzer gefasst:Von dem Hausgrundstück xxxx erhält die Erschiene zu 2. die Ehefrau des Erschienen zu 1. ein ins Grundbuch einzutragendes lebenslanges Nießbrauchrecht ....
Nun, hat sich es meine Stieftochter anders überlegt, und fordert Pflichtteil/Pflichtteilergänzungsansprüche auf ALLES! Ihre Anwältin schrieb mir " in den gemeinschaftlichen notariellen Testament von ....1986 wurden sie von ihrem vestorbenen Mann als Alleinerbin eingesetzt. Die weiterhin in diesem Testament getroffenen Ausnahmeregeln sind überholt. Was heißt das ? Ist unser damaliges Testament für die Katz gewesen? Bekomme ich kein Nießbrauch und muß das EFH verkauft werden ? Sie wurde doch nicht enterbt, sondern ist Nacherbe auf das EFH- oder? Fällt das Haus wirklich in die Erbmasse und die Stieftochter daraus Pflichtteilsanspruch ?
Zur Trauer kommt nun noch der Ärger und alles soll schnell gehen, weil Erbannahmefrist in 14 Tagen zu Ende ist.
Bitte entschuldigen die lange Ausführung, aber naja, viele Fragen schwirren noch. Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Vorraus
Mit freundlichen Grüssen
S
Steffan Schwerin
· Jena
19. August 2009
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Anwältin irrt. Sie haben damals ein Testament gemacht, welches Heute auch noch Bestand hat und nicht ...
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