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Stellplatzbaulasten ohne Grunddienstbarkeit

Gefragt am 20.08.2009
19:05 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3877

 

Bau- und Architektenrecht:
Die Stellplatzbaulasten für ein ca. 300 m befindliches nur Geschäftshaus sind auf unserem unbebauten Grundstück von 789 qm seit 1995 im Register eingetragen. Diese sind zur Umgehung von Ablösungsbeträgen für eine Baugenehmigung von 2 Spielhallen eingetragen worden.Die Spielhallen hat es nur kurzeitig gegeben. Die Spielhallenräume und weite Teile des Geschäftshauses stehen seit Jahren leer. Auf dem Grundstück ist niemals auch nur ein Stellplatz errrichtet worden. Die Baulasten sind seinerzeit vom damaligen Eigentümer des Geschäftshauses, dem auch das Grundstück in ca.300 m Entfernung gehörte bestellt worden. Das Geschäftshaus ist versteigert und in andere Hände gegangen. Das Grundstück haben wir im Februar 2008 angesteigert.Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Eigentümer des Geschäftshauses und uns besteht nicht. Wir betreiben bei der zuständigen BauAB die Löschung der Baulasten. Die BauAB weigert sich die Löschung vorzunehmen und beruft sich auf das Privatinteresse des Geschäftshauseigentümers und auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für den Erhalt der Stellplatzbaulasten. Ein Antrag auf Löschung ist gestellt, eine Entscheidung steht noch aus. Fernm. wurde bereits mitgeteilt, das die BauAB wohl die Löschung nicht vornehmen will,weil noch Privatinteresse bestehen soll. Uns entsteht möglicherweise ein Schaden von ca. 100.000 EUR, weil wir das Grundstück nach unseren Vorstellungen nicht verwerten können, solange die Baulasten im Register eingetragen sind.
Über eine Antwort möglichst mit Verweis auf die entsprechenden Gesetze bzw. einschl. Rechtsprechung/Urteile, wären wir dankbar.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.08.2009
19:05 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 20.08.2009
20:11 Uhr

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Beantwortet am 20.08.2009 20:11 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3877

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Vorschriften über die Baulast ergeben sich aus den Bauordnungen der Landesgesetze. Leider kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen, aus welchem Bundesland Sie kommen. Es gilt aber grundsätzlich folgendes:

Ein Anspruch auf Löschung der Baulast gegenüber der Bauaufsichtsbehörde besteht, wenn ein öffentlich-rechtliches oder privates Interesse an ihr nicht mehr besteht (Riedel, NZBau 2006, 565). Zur Beseitigung der Baulast ist nur die Bauaufsichtsbehörde befugt.

Das private Interesse an der Beibehaltung der Baulast entfällt (erst) dann, wenn dem Baulastbegünstigten ein rechtlich gesicherter und baurechtlich besserer Weg nicht nur offen stünde, sondern schon verwirklicht wäre, welcher die bauliche Ausnutzung des vorhandenen Baubestandes sicherte (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08 ...



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