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Provison bei Pferdeverkauf

Gefragt am 27.11.2010
16:32 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5023 | Bewertung 5/5

 

Hallo und danke, dass sie sich kurz Zeit für mich nehmen. Es geht um folgendes: Ich habe einem privaten Verkäufer einen Kunden vermittelt und nun kommt es tatsächlich zum Verkauf des Pferdes. Selbst bin ich Betreiberin eines Reitbetriebs und arbeite professionell mit Pferden.Vorangegangen sind dem Verkauf einige E-Mails zwischen der Verkäuferin und mir, in der wir u.a. vorab eine Provion vereinbahrt haben. Die Verkäuferin war mit der Höhe der Provision (5 % des Verkaufspreises)einverstanden.
Nun weigert sie sich, mir den vereinbahrten Betrag zu bezahlen.

Habe ich rechtlich eine Chance? Sind E Mails als "Beweis" zugelassen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.11.2010
16:32 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 27.11.2010 17:46 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5023 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben und unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gern wie folgt Stellung nehme.


I.

Grundsätzlich ist die Verkäuferin kraft der mit Ihnen abgeschlosenen Provisionsvereinbarung verpflichtet, die Zahlung von 5% der Kaufpreisumme zu erbringen. Bestreitet die Verkäuferin das Bestehen dieses Provisionsanspruchs, so sind Sie als Anspruchstellerin jedoch verpflichtet, den Abschluss der Vereinbarung darzulegen und notfalls unter Beweis zu stellen.

II.

Grundsätzlich kann auch einer E-Mail Beweiswert zukommen. Es handelt sich bei einer E-Mail um ein elektronisches Dokument, dessen Beweiskraft von der Zivilprozessordnung anerkannt ist, denn § 371 Absatz 1 Satz 2 der ZPO regelt insoweit ausdrücklich:

Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten ...



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