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Gefragt am 29.09.2011
19:52 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4013

 

In meiner Eigenschaft als ETW-Eigentümer beabsichtige ich bei meiner Hausverwaltung zu beantragen, dass sämtliche Konten der WEG zu meinen Gunsten freigeschaltet werden. Mit dieser Freischaltung will ich erreichen, dass ich jederzeit E i n b l i c k (keine Verfügungsgewalt!!!)in die Konten der WEG nehmen kann.

Frage: Ist die Hausverwaltung berechtigt bzw. verpflichtet meinem Antrag nachzukommen oder benötigt die Hausverwaltung hierfür die Genehmigung des Verwaltungsbeirates oder eine entsprechende Beschlussfassung?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.09.2011
19:52 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 30.09.2011
00:12 Uhr

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Beantwortet am 30.09.2011 00:12 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4013

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Um die Rechnungslegung gemäß § 28 Abs.3 WEG kontrollieren zu können, hat jeder Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung (OLG Köln NZM 2007, 366) Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Unterlagen für den betreffenden Zeitraum (OLG München ZMR 2007, 720; NZM 2006, 512) ...



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