Maulkorb und Leinenzwang
Gefragt am 24.10.201110:46 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4731
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Juli 2009 hat unsere Gemeinde unserem Hund nach mehreren Vorfällen Leinen und Maulkorbzwang auferlegt.
Wir haben bei dem Verwaltungsgericht Widerspruch eingelegt.
Diese Klage wurde jetzt im Juli 2011 abgewiesen.
Wir bekamen von der Gemeinde jetzt folgenden Schrieb, daß wir uns dem obengenannten Beschluß zu beugen haben, was wir auch tun.
Zitat:" Ich möchte sie darauf aufmerksam machen, dass durch diesen Beschluss der Bescheid rechtskräftig ist und Sie die im Bescheid Ihnen auferlegten Pflichten erfüllen müssen. Mir ist zu Ohren gekommen, dass Sie ihren Hund keinen Maulkorb anlegen. Da dies dem Bescheid zu wider läuft, müssen wir im Falle weiterer gleichlautender Zeugenaussagen, die im Bescheid genannten Sanktionen verfügen"
Was bedeutet zu Ohren gekommen?? Und von wem?
Kann uns dann jeden der Lust und Laune hat bei der Gemeinde anschwärzen? Oder müssen solche "Fälle" bewiesen weren? Unsere Nachbarin ist keine Hundefreundin, kann sie einfach so anrufen und sagen, ich habe den Hund von Fam.... ohne Maulkorb gesehen??? Das grenzt meines Erachtens an Schikane. Sowohl haben wir öfters den Hund unserer Tochter bei uns, welcher die gleich Rasse hat wie unserer Hund. Wie wollen die Leute unterscheiden welcher Hund jetzt wem gehört, frei oder angeleint rumläuft? Wie sollen wir jetzt bezüglich dem Schreiben reagieren??
Mfg
10:46 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz und somit die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit). Die Behörde kann sich dabei aller Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, also insbesondere Auskünfte jeder Art einholen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, Urkunden und Akten beiziehen, den Augenschein einnehmen, siehe § 26 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ...
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