Mahnbescheid
Gefragt am 03.11.200921:01 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3945
Hallo,
ich habe im Jahr 2004 einen Arzt auf Schmerzensgeld verklagt gehabt. Meine Anwältin hat nach mehrmaligen Schriftwechsel, mir geraten die Anzeige zurück zunehmen, da wir keine Chance hätten. Das letzte schreiben habe ich von meiner Anwältin im Februar 2006 erhalten, in dem Sie mich aufgefordert hat Prozesskostenhilfe zu beantragen und den Einkommensnachweis vorzulegen. Damals befand ich mich im Erziehungsurlaub. Habe Ihr die Unterlagen vorbei gebracht und bin der Meinung, dass ich den Antrag auf Prozesskostenhilfe auch unterschrieben habe, (mein Mann kan sich auch daran erinnern, denn er war vor Ort) es ist lange her.... :-) Nun habe ich vor ca. 3 Wochen einen Mahnbescheid erhalten. Allerdings von einer Anwältin die meine damalige Anwältin vertritt weil diese ins Ausland verzogen ist. Meine Frage: In wie weit ist der Mahnbescheid Rechtskräftig? muss ich bezahlen ob wohl ich keine einzige Rechnung von der Kanzelei erhalten habe? Ich habe den Mahnbescheid nicht widersprochen, weil ich das außer Gerichtlich klären wollte, aber wir kommen nicht auf einen Nenner.
Mit freundlichen Grüßen
Rajvinder Sohal
21:01 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Gegen den Mahnbescheid muss innerhalb von 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Ansonsten kann der Gegner jetzt einen Vollstreckungsbescheid beantragen und dann die Forderung gegen Sie vollstrecken.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann dann auch innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen.
Hier sollten Sie also, wenn die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid abgelaufen ist, auf den Vollstreckungsbescheid warten und dann gegen diesen Einspruch einlegen.
Zur Begründung müssen Sie ausführen, dass nie eine Rechnung vorlag und dass die Anwältin auf Prozesskostenhilfe (PKH) abrechnen sollte ...
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