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Löschungsbewilligung

Gefragt am 15.11.2014
12:19 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2769

 

Ich habe einen Kaufvertrag für ein Haus unterschrieben.

Es sind 5 Parteien mit Grundschuld im Grundbuch eingetragen , 3 Finanzinstitute (1-3), eine Privatperson (4), eine Zwangshypothek einer Knappschaft (5).

Löschungsbewilligung von 2 Banken und der Knappschaft sind da (beim Notar) nachdem 6 Wochen seit der Unterschrift unter den Kaufvertrag vergangen sind.

Von der dritten Bank gibt es bisher keine Rückmeldung.
Von der Privatperson (10000 Euro) gab es bisher auch keine Rückmeldung.
Der Verkäufer hat aber durchblicken lassen dass er im Streit mit dieser Person liegt (Stichworte: Rechtsanwalt, Angebot eines Vergleich). Ich habe darin aber keinen direkten Einblick und der Verkäufer wollte mir das auch eher weiter verheimlichen, er hat sich verplappert .

- Kann es passieren dass diese Privat-Person mehr als die 10000 Euro verlangen wird?
- Kann diese Privatperson die Löschung verweigern, z.B. ohne Begründung und ohne Nachweis von ausstehenden Forderungen?
- Wäre es günstig ein Anderkonto beim Notar einzurichten? Er lehnt das ab weil \\\"unüblich\\\", ich soll wenn alle Löschungsbewilligungen da sind und er es geprüft (darf laut Kaufvertrag den Kaufpreis nicht übersteigen) und schriftich bestätigt hat, direkt überweisen, den Rest dann an den Verkäufer.
- Ist es normal dass das alles so lange dauert?

Danke und Grüsse

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 15.11.2014
12:19 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 15.11.2014
13:22 Uhr

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Beantwortet am 15.11.2014 13:22 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2769

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu 1.

Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht automatisch von Bestand und Umfang der gesicherten Forderung abhängig. Es kommt daher allein auf den konkreten Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Sicherungsvertrages (Zweckerklärung für Grundschulden) an. Erst nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld gesicherten Forderungen entsteht aus dem Sicherungsvertrag ein Rückgewähranspruch. Ohne Kenntnis dieses Vertrages kann Ihre Frage daher leider nicht abschließend beantwortet werden ...



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