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Hypothekenzinsen-Verjährung

Gefragt am 22.05.2011
09:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5413

 

Für mich steht im Grundbuch einer Abfindungsforderung meiner
Mutter. In der Urkunde heisst es:
Dementsprechend zahlt die Beteiligte zu 1)(meine Mutter)Tochter Christa für die vorstehende Übertragung den Betrag von 2.500,--DM.Dieser Betrag istbei Volljährigkeit der Christa M.fällig und bis dahin unverzinslich.
Zur Sicherheit für diese Abfindungsforderung (2.500 DM)der Chr.M.bestellt die Beteilige zu 1)hiermit zugunsten Ihrer To.
eine von heute ab mit 5 vom Hundert verzinsliche und brieflose,am25.Nov.1964 einschl.Zinsen fällige Abfindungshypothek im Betrage von 2.500,-- DM an dem im Grundbuch von Minden verzeichneten Grundbesitz an bereitester Stelle.
Diese Hypothek soll jetzt ausgezahlt werden, da das Haus verkauft wird.Sind die Zinsen verjährt,oder trifft der §902
BGB auch für die Zinsen zu ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.05.2011
09:28 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 22.05.2011
11:02 Uhr

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Beantwortet am 22.05.2011 11:02 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5413

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Für Hypthekenzinsen gemäß § 1115 BGB gilt die in § 902 Absatz 1 Satz 1 BGB geregelte Unverjährbarkeit nicht, da es sich um rückständige wiederkehrende Leistungen handelt ...



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