Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte"

Hilfe bei Kanzleiabwicklung

Gefragt am 25.08.2009
14:55 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6282

 

Ich möchte meiner Schwester helfen, die aus gesundheitlichen und privaten Gründen ihre Kanzlei (Familienrecht)in Hamburg nicht mehr weiter führen kann, mit der Abwicklung der Kanzleiauflösung aber Schwierigkeiten hat. Welche Möglichkeiten hat ein Anwalt, ohne seine Zulassung(?) zu verlieren, sich professionelle Hilfe zu holen? Können noch nicht abgeschlossene Fälle einfach abgegeben werden? Wie sieht es mit der Schweigepflicht aus? Könnte ein Anwalt in ihrem Namen die liegengebliebenen Fälle aufarbeiten? Oder könnte ein Anwalt ev. zusammen mit ihr die Akten sichten?
Gibt es vielleicht eine Stelle in Hamburg , an die man sich wenden kann? Wie ist das Vorgehen bei so einer Kanzleiabwicklung?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.08.2009
14:55 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 25.08.2009
15:16 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 25.08.2009 15:16 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6282

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist es möglich, Mandate niederzulegen. Es ist dann grundsätzlich Sache des Mandanten, sich um einen neuen Anwalt zu bemühen. Als vormaliger Anwalt kann demgegenüber die Sache ohne Zustimmung des Mandanten an einen anderen Mandanten nicht abgegeben werden.

Bei Niederlegung entsteht der Vergütungsanspruch nur insoweit als die Arbeit tatsächlich erbracht worden ist. Im Übrigen kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn dem Mandanten aufgrund der Niederlegung ein Schaden entstanden ist.

In Ihrem Falle kann ich Ihnen empfehlen, dass Ihre Schwester einen Vertreter bestellt, § 53 BRAO. Dieser würde dann für Ihre Schwester tätig und wäre der Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Entziehung der Zulassung ist mit der Vertreterbestellung nicht verbunden.

Diesen für Sie wichtigen Paragraphen möchte ich Ihnen Angeben:

§ 53 Bestellung eines allgemeinen Vertreters


(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1.
wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;
2 ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 27 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung