Haftung einer GmbH
Gefragt am 01.12.201219:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4011
GmbH ist in Liquidierung, das Sperrjahr ist vorbei. Die Gläubiger wurden befriedigt. Die GmbH ist noch nicht gelöscht. Nun kommen Reklamationen / Gewährleistungsansprüche von Kunden. Haftet die GmbH noch dafür? Es ist kein Vermögen der GmbH vorhanden.
19:23 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Gesellschaft bzw. dem Liquidator bereits bekannte Gläubiger sind auch nach Ablauf des Sperrjahres immer zu berücksichtigen. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag ggf. zu hinterlegen oder Sicherheit zu leisten, § 73 Abs. 2 GmbHG.
Bisher unbekannte Gläubiger, die sich nach Ablauf des Sperrjahres noch bei der Gesellschaft melden, haben dagegen nur einen Anspruch, solange Gesellschaftsvermögen vorhanden ist ...
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