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Gemeinschaftseigentum an einer Privatstraße

Gefragt am 10.08.2010
19:16 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10092

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin zu 1/12 Miteigentümer einer Straße in einem Wochenendgebiet. Dieses Miteigentum ist im Grundbuch eingetragen, jeder Miteigentümer hat den gleichen Stimmanteil von 1/12, unabhängig von der Grundstücksgröße.

Nun haben einige Miteigentümer (wer, ist mir im Einzelnen nicht bekannt) beschlossen an dem einen Anfang dieser Straße ein Schild aufzustellen (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art), Größe gemäß STVO, roter Kreis mit weißem Feld und der Aufschrift in diesem Feld „Privatweg“. Dieses Schild steht auf der linken Straßenseite und zudem im rechten Winkel zur Straße am Zaun des ersten Grundstückes etwa in Brusthöhe befestigt ohne Pfeil oder schriftlichen Hinweis für die Geltungsrichtung !! Man könnte sogar sagen, daß der Wirkungsbereich dieses Schildes erst auf dem Grundstück des betreffenden Besitzers beginnt.

Zudem kann diese Privatstraße durch einen Umweg über eine öffentliche Straße von der anderen Seite her ohne ein solches Schild befahren werden.

Ich selbst wurde weder gefragt noch informiert, daß Miteigentümer ein solches Schild wünschen; habe also an einer Abstimmung über ein solches Schild nicht teilgenommen. Bei einer möglichen Abstimmung würde ich auch für „nein“ stimmen, da ich die ganze Sache für übertrieben halte. Ich halte es für wichtiger, auf die Tatsache, daß hier eine Privatstraße beginnt hinzuweisen und einen Haftungsausschluß auszusprechen.

Meine Fragen lauten:

Kann eine solche Maßnahme überhaupt mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, oder ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich?

Hat dieses – meiner Meinung nach – falsch und auch rechtswidrig aufgestellte Schild
überhaupt irgendeine juristische Bedeutung?

Welche Maßnahmen kann ich ergreifen, um dieses Schild zwangsweise entfernen zu lassen, falls ein klärendes Gespräch, welches ich zum Wochenende plane, ergebnislos bleibt?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.08.2010
19:16 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 10.08.2010
19:24 Uhr

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Beantwortet am 10.08.2010 19:24 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10092

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Zu 1.)Kann eine solche Maßnahme überhaupt mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, oder ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich?


Für eine solche Maßnahme ist eine einfache Mehrheit genügend. Dieses liegt daran, dass es hier um keine Entscheidung geht, welche den Bestand der Straße betrifft, wie etwa ein kostenpflichtiger Ausbau oder eine Veräußerung der Straße oder dergleichen.

Sofern also eine einfache Mehrheit (es genügt eine überwiegende Stimme) vorliegt, ist der Mehrheitsbeschluss ordnungsgemäß.


Zu 2.)Hat dieses – meiner Meinung nach – falsch und auch rechtswidrig aufgestellte Schild überhaupt irgendeine juristische Bedeutung?

Das Schild hat zunächst eine hinweisende Funktion im Hinblick darauf, dass es sich um einen Privatweg handelt ...



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