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Frage zu Ebay Grundstäzen

Gefragt am 05.07.2009
21:41 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3538

 

Hallo ,

ich bin seit mehreren Jahren Händler auf Ebay. Nachdem die Standardsortierung bei Ebay auf "Beliebteste Artikel" geändert wurde, ist mir aufgefallen das Artikel mit einer niedrigeren Stückzahl (am besten Stückzahl 1) besser promoriert werden als Artikel mit höheren Stückzahlen.

Ich habe bei meiner Konkurrenz beobachtet das diese auch die Stückzahlen auf 1 runter gesetzt haben und die Artikel nach erfolgreichem Kauf wieder eingestellt werden.

Diese Strategie wende ich auch seit neuestem an, wie sieht die Rechtslage jetzt aus wenn ich einen Artikel z.B. eine Kerze über Ebay verkaufe und der Kunde zusätzlich 10 Stück derselben Kerze will und ich diese manuell in meine Warenwirtschaft eingebe ?

Das bedeutet ja das für eine Kerze Verkaufsprovion bezahlt wurde aber für die restlichen 10 eben nicht ist das ein Verstoß gegen die Grundsätze von Ebay. Ich bin auf folgenden Artikel auf deren Webseite gestoßen:

http://pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html

****** Es ist verboten, Angebote, die auf eBay eingestellt sind, zum Kaufen oder Verkauf außerhalb von eBay anzubieten.****

Allerdings sind ja die 10 Kerzen in diesem Fall nicht auf ebay eingestellt und der manuelle Verkauf sollte somit kein Problem darstellen oder ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 05.07.2009
21:41 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 05.07.2009
22:48 Uhr

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Beantwortet am 05.07.2009 22:48 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3538

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Rein rechtlich ist das von Ihnen geplante vorhaben natürlich nicht zu beanstanden, da es weder gegen zwingendes bürgerliches Recht verstößt, noch sonst illegal ist, zumindest gemessen an allgemeinen rechtlichen Grundsätzen.

Es steht somit einzig und allein die Frage im Raum, ob das von Ihnen geschilderte Vorhaben gegen die von ihnen bereits angesprochenen Verkaufsrichtlinien von EBay verstößt, was einen ärgerlichen Ausschluss von EBay zur Folge haben könnte.

Ich habe mir den von Ihnen angegebenen Link einmal genauer angeschaut.

Gemessen an diesen Vorgaben kann ich keinen Verstoß gegen die Grundsätze erkennen ...



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