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Eigentümerversammlung

Gefragt am 21.09.2011
10:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3910 | Bewertung 2.3/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Jahren bin ich einer BGB-Gesellschaft beigetreten. Diese Gesellschaft hat zwecks Vermietung eine Eigentumswohnung erworben. Im Grundbuch wurden sämtliche Gesellschafter als Eigentümer eingetragen mit dem Vermerk in Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Meine Beteiligung an der Gesellschaft habe ich fristgerecht bereits zum 31.12.2008 gekündigt. Nachdem die Auseinandersetzung bisher noch nicht erfolgt ist bin ich nach wie vor als Mit-Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Frage: Wer muss von der Hausverwaltung zur Eigentümerversammlung eingeladen werden bzw. wer ist anlässlich der Eigentümerversammlung abstimmungsberechtigt?
a) die Gesellschaft
b) die Gesellschaft und ich
c) die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer

Ich gehe davon aus, dass der Hausverwalter über mein Ausscheiden aus der BGB-Gesellschaft nicht informiert ist.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.09.2011
10:53 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 21.09.2011
11:09 Uhr

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Beantwortet am 21.09.2011 11:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3910 | Bewertung 2.3/5

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich sind alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer einzuladen.

Ihr Ausscheiden aus der BGB-Gesellschaft muss noch im Grundbuch vermerkt werden, wenn Sie nicht mehr Eigentümer sind.

Die Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, dies zu prüfen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann ...



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