Dokumentation baulicher Erweiterungen
Gefragt am 31.05.201118:58 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4122
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben 1998 in MV 2 Häuser erworben mit jeweils 4 ETW`s,die wir
in den kommenden Monaten einzeln verkaufen werden.Vorher möchten
wir jedoch klären,wie die realisierten Erweiterungen kostengünstig
und rechtssicher dokumentiert werden können.Beide Häuser haben
jeweils 4 Wohneinheiten(2 EG,2 DG).Gegenüber den 2 in 1996
erstellten Teilungserklärungen wurden folgende Erweiterungen
realisiert: .Anzahl der Pkw-Stellplätze von 4 auf 6 erhöht
.Wohnflächen der DG-Wohnungen erweitert von 73qm
auf 98 qm erhöht.Dadurch verändern sich die Miteigen-
tumsanteile (je EG seither 27% neu 23%,je DG seither
23% neu 27%).
Frage 1: Die veränderten Miteigentumsanteile der Wohnungen(Sonder-
eigentum) beeinflussen lediglich die Versicherungsbei-
träge(ca 150.-EUR/Jahr und Wohnung).Können wir die
Aufteilung der Versicherungskosten durch Beschluss der
Eigentümer und Protokoll festlegen (z.B. Aufteilung
ensprechend Anzahl der Wohnungen im Haus? Muss die
Aufteilung entsprechend den Wohnungsgrössen erfolgen?
Frage 2: Wir möchten bei unseren Preisen den DG-Wohnungen die
zusätzlichen 2 Pkw-Stellplätze mit Sondernutzungsrecht
zuordnen und mit je 4000.-EUR berechnen.Welche kosten-
günstige Möglichkeit gibt es,mit der die Rechte des
Käufers abgesichert sind?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
MfG
18:58 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Frage 1: Die veränderten Miteigentumsanteile der Wohnungen(Sondereigentum) beeinflussen lediglich die Versicherungsbeiträge(ca 150.-EUR/Jahr und Wohnung).Können wir die Aufteilung der Versicherungskosten durch Beschluss der Eigentümer und Protokoll festlegen (z.B. Aufteilung ensprechend Anzahl der Wohnungen im Haus? Muss die Aufteilung entsprechend den Wohnungsgrössen erfolgen?
Gem. § 16 Abs. 3 WEG kann hier mit Stimmenmehrheit im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung eine Änderung des Verteilungsschlüssels beschlossen werden.
Dieses ist also grundsätzlich möglich.
Die Aufteilung muss daher nicht zwangsläufig entsprechend der Wohnungsgrößen erfolgen, sondern kann auch beispielsweise nach der Anzahl der jeweiligen Miteigentümer innerhalb einer Einheit oder auch entsprechend der Miteigentumsanteile ausgestaltet sein ...
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