Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte"

Darf der Verwalter noch eine Eigentümerversammlung abhalten.

Gefragt am 20.04.2016
12:38 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2768 | Bewertung 4.3/5

 

Wohnungseigentumsrecht: "Verwalterwechsel"

Guten Tag,
unsere WEG möchte den derzeitigen Verwalter wechseln,welcher sich mit allen Mitteln dagegen sträubt.
1) Es gibt eine notariell beglaubigte und befristete Bestellung,welche am
31.12.2015 ausgelaufen ist.

2) Einen Verwaltervertrag ohne Verlängerungsklausel und ohne jeglichen
Hinweis auf die Teilungserklärung, welcher befristet auf 3 Jahre bereits
am31.12.2011 auslief.

3) Eine Teilungserklärung von April 1969, welche eine automatische Ver-
längerungs klausel der Bestellung beinhaltet. ( Im Anhang!! )

Der Verwalter hat für Samstag 23.04. zu einer Eigentümerversammlung
eingeladen, mit TOP Verwalterbestellung für 2016 und 2017 und Neuwahl
Verwaltungsbeirat obwohl wir einen Beirat haben.

Nun zu meiner Frage : Darf der Verwalter noch eine Versammlung abhalten,
ist er noch unser Verwalter ??

Eine Kündigung wurde nicht ausgesprochen, da wir davon ausgegangen sind
befristete Verträge bedürfen keiner Kündigung.

MfG

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.04.2016
12:38 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 20.04.2016
13:13 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 20.04.2016 13:13 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2768 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Regelungen in der Teilungserklärung einschließlich der Verlängerungsklausel betreffen nur die damalige, als ersten Verwalter bestellte Gesellschaft. Die Verlängerungsklausel wäre hier zudem auch gemäß § 26 WEG ohne Belang, denn ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass der letzte Verwalter länger als 5 Jahre im Amt war ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte"

Bewertung des Fragestellers

Fragesteller
3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt?
Sehr empfehlenswert.
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts?
Sehr schnell ,hat mir bei meiner ersten Anfrage eine klare verständliche Antwort gegeben.
1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts?
Sehr hilfreich. Nur mit meiner Gegenfrage konnte ich überhaupt nichts anfangen. Ein Gerichtsurteil in Juristen-Deutsch unverständlich für Nichtjuristen.

Kommentare anderer Experten


 Bernhard Müller
Bernhard Müller
Zugestimmt am 20.04.2016 13:26:09 Uhr

Sollte der frühere Verwalter trotzdem eine Versammlung einberufen, so sollte diese innerhalb eines Monats ab dem Versammlungstermin vorsorglich gerichtlich angefochten werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist jedoch nach § 24 Absatz 3 WEG berechtigt, die Versammlung einzuberufen. Daher sollte aufgepasst werden, dass die fehlende Zuständigkeit des früheren Verwalters nicht dadurch geheilt wird, dass dieser sich unter einem Vorwand die Unterschrift des Vorsitzenden des Beirats beschafft.






War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 2 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung