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Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Leinenzwangs

Gefragt am 25.08.2015
01:03 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2110

 

Wir gehen täglich mit unserem Hund im Park am See spazieren und auch auf den Spielplatz (mit unseren beiden Töchtern). Wir lassen ihn auch auf dem Spielplatz teilweise laufen (er wiegt 10kg und ist eher scheu), wobei wir darauf achten, dass er sein Geschäft schon vorher verrichtet. Im Park besteht Leinenpflicht und auf dem Spielplatz soweit ich weiß sogar Mitnahmeverbot (wobei das Spielplatzareal nicht eingezäunt ist und ein fließender Übergang zum Park besteht). Ca. 50% der Hunde sind nicht angeleint. Wir sind auch nicht die einzigen, die ihren Hund auf den Spielplatz mitnehmen und laufen lassen. Es gibt soweit ich weiß keine offizielle Überprüfung. Nun (am 22.08) haben wir einen Brief mit dem Betreff \\\"Vollzug der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen öffentlichen Grünanlagen\\\" bekommen, in dem die Einleitung eines Bußgeldverfahren angekündigt wird (Möglichkeit der Äußerung zu den Beschuldigungen bis 02.09.) Zusätzlich zur Wahrheit (Hund ohne Leine) wird behauptet, dass unser Hund \\\"Wasservögeln nachstellte\\\", was eine dreiste Lüge ist. Es wird angegeben, dass es Zeugen gibt. Ist dafür nicht Personal vom Ordnungsamt zuständig?
Die Willkür daran nervt mich. Unser Hund tut keiner Fliege was zuleide, und dann haben es irgendwelche Leute, die Sheriff spielen wollen, just auf uns abgesehen, wo es doch von freilaufenden Hunden nur so wimmelt. Wie sollen wir uns klugerweise Verhalten?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.08.2015
01:03 Uhr
 Stefan Steininger Stefan Steininger Beantwortet am 25.08.2015
07:56 Uhr

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Beantwortet am 25.08.2015 07:56 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2110

Antwort von Stefan Steininger (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich steht es Ihnen als Betroffener frei, entsprechende Angaben zu machen. Auch müssen Siebzir Sache nicht die Wahrheit sagen.

Richtigerweise sollten Sie zunächst über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen ...



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