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Besorgnis der Befangenheit

Gefragt am 02.03.2011
14:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4288 | Bewertung 4.3/5

 

Folgendes Problem:
Ich habe gegen einen Richter vorm Amtsgericht „Besorgnis der Befangenheit“
schriftlich geltend gemacht. In diesem Verfahren hab ich eine Schriftsatzfrist von
14 Tagen.
Nun die Frage:
Muß ich die Frist einhalten oder
ist diese Frist erst mal obsolet bis zur Entscheidung über den
Befangenheitsantrag?
Mit freundlichem Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.03.2011
14:53 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 02.03.2011
15:08 Uhr

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Beantwortet am 02.03.2011 15:08 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4288 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich gilt diese Frist trotz des Befangenheitsantrages fort.

Sie können aber schriftlich eine Verlängerung der Frist beantragen, sofern Sie den Befangenheitsantrag abwarten wollen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann ...



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