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Berufung

Gefragt am 24.08.2009
15:33 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4012 | Bewertung 5/5

 

Hallo,

ich habe berufung eingelegt nun doch ist mir klar das sich am strafmaß nichts ändern wird und nur kosten verursacht wenn ich vor gericht erscheine. Also kann ich einfach den termin verstreichen lassen ? Was ist wenn mein anwalt vor gericht erscheint? wird vorführung angeordnet? ich habe direkt nach der 1. verhandlung nach dem urteil verkündung berufung eingelegt. also kann ich nicht vor gericht erscheinen so das die berufung verfällt?

mfg

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 24.08.2009
15:33 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 24.08.2009
15:46 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 24.08.2009 15:46 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4012 | Bewertung 5/5

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können das Rechtsmittel der Berufung zurücknehmen, § 302 StPO. Dies lassen Sie entweder durch Ihren Verteidiger erledigen oder - wenn Sie noch keinen haben - Sie erledigen dies selbst. Wenn die Berufung noch nicht durch das Gericht angenommen worden ist, richten Sie die Rücknahme an das Gericht, das Sie verurteilt hat ...



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