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Baurecht HBO

Gefragt am 21.04.2011
18:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4364

 

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich wohne in Hessen in einem Zitat: "Wochenendhausgebiet das dem Freizeitwohnen... dient" (Kelkheim). Es gibt eine Baugrenze von 3 Metern. Ich habe eine Ausnahmegenehmigung für einen schmiedeeisernen Zaun beim Kreisbauamt beantragt, denn der B-Plan der Stadt von 2006 sieht Zäune aus Draht bis zu einer HÖhe von 2 Metern vor. Die beantragte Höhe schwankte zwischen 1,40 cm bis 1,90 cm, es wurde eine Ausnahmegenehmigung erteilt, der montierte Zaun überschreitet durch einige Zierstücke 5 x die Höhe von 2 Metern um 5 - 15cm. In der Einfahrt wird der Zaun durch 4 dorische, aus Beton gegossene, Säulen getragen. Beantragt waren 4 Natursteinpfeiler. Die Säulen sind 2,40 mc hoch. Wir haben jetzt einen Baustop, ein Widerspruchsverfahren ruht zur Zeit. Zuerst wurde vom Leiter des Kreisbauamtes in Aussicht gestellt, dass wenn der Bürgermeister einverstanden wäre, die Säulen mit ihren 40 cm Überstand stehen bleiben dürften. Nachdem ich diese mündliche Zusage hatte, sollte plötzlich erst auch noch der B-Plan geändert werden. (geht natürlich nicht!) Die gesamte Säulenanlage soll mit Bronzetieren, die miteinander "korrespondieren", bestückt werden. Dazu sollen Verse von Philosophen und Dichtern, die sich mit der Mensch-Tier Beziehung beschäftigen, die Säulen schmücken.
Jetzt meine Frage:
Kann ich nach der Hessischen BauO. Anlage 2 13.2 dieses, für mich, "Gesamtkunstwerk" nicht ohne behördliche Genehmigung erstellen? Der Begriff Denkmal wird nach meiner Recherche im Baurecht nicht eigens definiert, nur Denkmalschutz. Wenn ich nach der allgemeinen Auffassung der Funktion eines Denkmales gehe, soll es doch über Themen, die die Allgemeinheit interessieren/sollten, zum Nachdenken anregen. Ausserdem heisst es in dem Anhang auch: Denkmäler... und ähnliche!! Anlgagen bis zu einer Höhe von 4 Metern, ausser Gebäuden. Wer bestimmt jetzt ob es sich hier um ein Denkmal bzw. zumindest um eine ähnliche Anlage handelt?? Weder die involvierten Architekten noch meine Rechtsanwälte können mir dazu etwas Gehaltvolles sagen. Das Problem: Mit dem Kreisbauamt haben wir Stress, weil seit 3 Jahren ein Verfahren um die Haltung von 2 Pferden auf meinem Grundstück zusätzlich läuft (Zitat Bauamt:"Sie können einreichen was Sie wollen, wir werden es nicht genehmigen"). Deshalb wäre nur eine andere Stelle oder Behörde hilfreich.
Ich bin Tierärztin, meine alternative Berufswahl (zu brotlos) wäre Künstlerin gewesen.
Können Sie mir sagen wie ich es umgehen kann die Säulen auf 2 Meter kürzen zu müssen?? Zum Gebietscharakter: Hier herrscht ansonsten Anarchie, es gibt alle Sorten von Zäunen, einige auch deutlich zu hoch( ich weiß: Das Unrecht anderer rechtfertigt nicht das eigene, aber trotzdem...)
Vielen Dank für Ihre Bemühungen, viele Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.04.2011
18:02 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 23.04.2011
14:55 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 23.04.2011 14:55 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4364

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Leider sehe ich keine andere Möglichkeit,als hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Ihre Argumente vorzubringen und auf eine Erweiterung der Ausnahmegenehmigung zu plädieren ...



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