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Ausnahmegenehmigung Energieeinsparverordnung 2009

Gefragt am 26.08.2009
22:12 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3333 | Bewertung 5/5

 

Ist es möglich über die Bauordnungsbhörden oder das Miniterium (Land/BUND)eine Ausnahmegenehmigung zur Ausstellung von Energieauweisen für NWG (Nichtwohngebäude) zur erwirken?

Aktuell bin ich Ausstellungsberichtigt für WG (Wohngebäude).

Wenn ja, welche Vorraussetzungen (außer einem Studium) muss ich ggf. nachweisen und/oder erbringen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.08.2009
22:12 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 26.08.2009
22:36 Uhr

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Beantwortet am 26.08.2009 22:36 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3333 | Bewertung 5/5

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Ausstellung von Energieausweisen ist in der Energieeinsparverordnung geregelt. Sie brauchen nicht unbedingt ein Studium. Nach § 21 der Verordnung ist Vorausgesetzt:


"Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2
und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt

1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in

a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäude-
ausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Aus-
bildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,

2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung
Innenarchitektur,

3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Ge-
werbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die
Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke die-
ser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches
Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,

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