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Abtretung Grundschuld

Gefragt am 08.07.2010
11:43 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5751 | Bewertung 5/5

 

Auf der Privatimmobilie meiner Frau und mir ist im 5. + 6 Rang einer Grundschuld der Sparkasse für ein Firmendarlehen eingetragen. Als die Firma 2005 in Insolvenz ging wurde mit der Bank vereinbart, dass eine Verwandte von uns einen Betrag von 75.000 Euro an die Bank zahlt und Sie im Gegenzug diese Grundschuld abgetreten bekommt (wir wollten vermeiden, dass die Bank für Firmenschulden unser Privathaus in die Zwangsversteigerung treibt). Diese Abtretung erfolgt dann auch - jedoch ist nur noch das Anschreiben bei meiner Verwandten - die Grundschuldabtretung in grundbuchmäßiger Form ist jedoch nicht mehr in Ihren Unterlagen. Jetzt wollten wir das Darlehen zurückzahlen und die Grundschuld sollte entweder gelöscht werden durch uns oder an uns abgetreten werden.

Ich befinde mich seit 2006 in Privatinsolvenz - d.h. meine Frau wird das Darlehen zurückzahlen und soll auch die Abtretung erhalten.

Frage: Geht das jetzt ohne das Dokument?
Wie muss das Ganze abgewickelt werden?
Gibt es die Möglichkeit eines Ersatzes?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.07.2010
11:43 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 08.07.2010
12:21 Uhr

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Beantwortet am 08.07.2010 12:21 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5751 | Bewertung 5/5

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Frage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.)Geht das jetzt ohne das Dokument?

Die Frage die sich hier stellt ist, ob die Grundschuld überhaupt wirksam abgetreten worden ist. Hierfür ist zunächst eine Abtretungserklärung notwendig, die nicht zwingend in notarieller Form ergehen muss.

Des weiteren muss entweder der Grundschuldbrief (bei einer so genannten Briefgrundschuld oder auch Verkehrsgrundschuld genannt) übergeben worden sein oder die Übertragung der Grundschuld im Grundbuch ( bei einer so genannten Buchgrundschuld)eingetragen worden sein.

Dieses müsse überprüft werden. Wenn im Grundbuch keine Übertragung der Grundschuld verzeichnet ist, kann an ihre Bekannte nur noch im Wege der Übergabe die Abtretung wirksam erfolgt sein ...



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