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Streitigkeit um Terrassenmauer

Gefragt am 29.10.2009
15:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5110

 

Sehr geehrter Herr Anwalt,

zur Vorgeschichte:
Wir haben vor ca 10 Jahren beim Umbau unserer Hauses eine
Terrassenmauer auf unserem Grundstück (nicht auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze) mit mündlicher Genehmigung des Nachbarn errichtet.
So weit so gut.
Dieser Nachbar ist dann irgendwann hingegangen und hat an unsere Mauer, die auf unserem Grundstück steht, seinen Wintergarten angebaut. Dabei hat er ein Stück aus unserem Dach, ohne unser Einverständnis herausgeschnitten, um dort einen Balken zu befestigen.

Die Frage ist: Darf er überhaupt an unsere Mauer ohne unsere Genehmigung anbauen? Darf ich heute nach 10 Jahren sagen, er möchte das Loch in meinem Dach wieder in den Ursprungszustand versetzen bzw. verschließen?Falls ja, muss ich eine Begründung dafür abgeben? Darf er heute unsere Mauer (auf unserer Grundstücksseite!!) von seiner Seite verklinkern ohne unserer Genehmigung??

Für Ihre Antworten bedanke ich mich bereits im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Martina Borowski

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.10.2009
15:00 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 29.10.2009
15:23 Uhr

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Beantwortet am 29.10.2009 15:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5110

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr verehrte Fragestellerin,

ihr Nachbar darf auf Ihrem Grundstück weder bauen noch anbauen, noch etwas verklinkern, noch Teile herausschneiden, wenn Sie das nicht wollen. Tut er dies trotzdem, macht er sich Schadensersatzpflichtig, unter Umständen auch strafbar. Eine Einschränkung gibt es aber:

Nach §§ 912, 913 BGB sind Sie gegen Zahlung einer Geldrente verpflichtet, den Überbau auf Ihr Grundstück zu dulden, wenn dem Nachbar weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit bei Überbau zu Last gefallen ist.

Dass die von Ihnen beschriebenen Zustände nun einige Jahre andauern, begründet überdies allein noch kein Gewohnheitsrecht des Nachbarn, vermöge dessen der fordern dürfte, das sein Gewerk so bleiben dürfte, wie es im Moment ist ...



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