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Stimmrechtsvollmacht

Gefragt am 26.05.2012
18:21 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3361

 

Meine Lebensgefährtin X ist Alleineigentümerin einer Eigentumswohnung. Darüber hinaus besitzen meine Lebensgefährtin X und meine Person Y eine weitere Eigentumswohnung in der gleichen Liegenschaft.
Für die gemeinsame Eigentumswohnung ist meine Person Y seit 1992 als stimmberechtigter genannt.
Seit diesem Zeitpunkt und bis heute war meine Person Y als Bevollmächtigter mit meiner Unterschrift auch anerkannt.
Durch unsere persönlich bedingte Abwesenheit bei der kürzlich stattgefundenen Wohnungs-
Eigentümerversammlung, hatte meine Person Y der Verwaltung für die gemeinsame Wohnunng die Stimmrechtsvollmacht übertragen.
Nach dem Erhalt des Protokolls über die ordentliche Eigentümerversammlung wurde über die Beschlussfähigkeit folgendes angemerkt:
Die von den Eigentümern X und Y erteilte Vollmacht hat nach anwaltlicher Rücksprache keine Rechtsgültigkeit, da die Stimmrechtsvollmacht nur von Herrn Y ausgestellt und unterschrieben wurde.
Bedeutet das demnach, dass bei Eigentümerversammlungen eine Unterschrift genügt, bei einer Weiterleitung der Stimmrechtsvollmacht jedoch beide Eigentümer unterschreiben müssen?

Vielen Dank und freundliche Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.05.2012
18:21 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 26.05.2012
19:15 Uhr

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Beantwortet am 26.05.2012 19:15 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3361

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie konnten in den vergangenen Jahren das Stimmrecht für die gemeinsame Wohnung ausüben, weil Sie als Miteigentümer der Wohnung eingetragen waren. Insoweit handelten Sie auf den Eigentümerversammlungen nicht nur im Namen der X sondern vor allem im eigenen Namen.
Eine Vollmacht der X bedurfte es dafür nicht.
Vermutlich, das geht aus Ihrer Fallschilderung nicht hervor, hatten Sie zusätzlich auch eine Vollmacht Ihrer Lebensgefährtin.

Wenn die Eigentümer der gemeinsamen Wohnung sich durch einen Dritten vertreten lassen wollen, der selbst nicht Eigentümer ist, dann braucht es dazu grundsätzlich der Vollmacht aller Eigentümer der gemeinsamen Wohnung ...



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