Rauchwarnmelder
Gefragt am 04.04.201311:03 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3333
Wir sind eine Eigentümergemeinschaft von 6 Miteigentümern. Bei der Beschlussfassung zum Einbau von Rauchwarnmeldern wurde im Protokoll vom 09.05.2012 folgendes festgeschrieben:
Nach Diskussion sehen die Eigentümer die Ausstattung ihrer Wohnungen mit RWM als Sondereigentum an. Jeder Eigentümer wird sich selbst dafür einbringen und auch die Funktionsprüfungen übernehmen.
Einstimmig beschließen die Eigentümer, dass die Ausstattung ihrer Wohnung mit RWM als Sondereigentum anzusehen ist und jeder Eigentümer den Einbau und die Funktionsprüfungen selbst übernimmt.
Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung am 07.03.2013, ob denn zwischenzeitlich Rückmeldungen über den beschlossenen Einbau vorliegen oder durch die HV angefordert wurden, erhielt ich folgende Antwort:
die Eigentümergemeinschaft hat mehrheitlich beschlossen, dass die Rauchwarnmelder Sondereigentum ist. Wir haben keine Befugnis, in Sondereigentum einzugreifen und müssen dazu auch keine Nachweise anfordern. Vgl. TOP 9, Eigentümerversammlung 09.06.2012.
Diese Antwort erscheint mir wenig hilfreich, denn wenn es brennt, brennt es nicht ausschließlich im betreffenden Sondereigentum sondern alle werden in Mitleidenschaft gezogen. Um Rechtssicherheit bezüglich der neuen VO zu bekommen, müsste nach solch einem Beschluss der Nachweis des Einbaues von RWM von allen Miteigentümern verlangt und bekannt gegeben werden.
Vielen Dank und freundliche Grüße
11:03 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Nachbarschaftsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich persönlich teile Ihre Ansicht, „denn wenn es brennt, brennt es nicht ausschließlich im betreffenden Sondereigentum sondern alle werden in Mitleidenschaft gezogen.“ Allerdings sehen die Gerichte dies oftmals anders. Danach sind Rauchmelder „nicht als für den Bestand des Gebäudes oder dessen Sicherheit erforderliche Gebäudeteile anzusehen. Wenn sich ihre Funktion darauf beschränkt, bei der Entstehung von Rauch einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume auszulösen, dienen sie nicht dem Schutze anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes ...
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