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Knöterich am Gartenzaun

Gefragt am 13.07.2021
11:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1319

 

Wir wohnen in Bayern. Unser Nachbar hat unmittelbar am gemeinsamen Grenzzaun (Maschendrahtzaun) auf seiner Seite seit Jahren einen ca. einen Meter breiten Streifen mit massivem Bewuchs mit jap. Knöterich, der als extrem invasives Unkraut gilt.
Er lässt diesen Randstreifen, der mittlerweile nicht nur mit Knöterich, sondern auch mit wilden Brombeeren, Ackerwinden und anderem Unkraut bewachsen ist, ungehindert durch den Zaun zu uns rüberwachsen. Er mäht regelmäßig seinen übrigen Rasen, lässt aber genauso konsequent diesen Streifen an seinem Zaun stehen. Unsere Bitte, dort freundlicherweise auch zu mähen, da der Knöterich mittlerweile fast zwei Meter hoch ist und genauso wie das andere Unkraut durch den Zaun hindurch wächst und unsere Pflanzungen/Hainbuchen überwuchert, wurde rigoros abgelehnt.
Er sieht es nicht als sein Sommerhobby, dort regelmäßig zu mähen und es müsste uns reichen, wenn er nach der Wachstumsperiode des Unkrautes , also im Herbst, dort einmal pro Jahr mäht.
Zu unserer Verwunderung bezeichnet er uns neuerdings erstmalig als Verursacher seines Problems mit dem auf seiner Seite wuchernden Knöterich. Er bezieht sich darauf, das wir vor über zwanzig Jahren beim Bau unseres Hanghauses eine Stein -Treppe unmittelbar am Grenzzaun angelegt haben. Hierzu musste sein Grenzzaun entfernt werden. Mit der Auflage, alles wieder zurück zubauen und den Grenzzaun wieder zu setzen, erteilte er sein Einverständnis. Dies haben wir auch eingehalten.
Jetzt behauptet er, das beim Rückbau und einer angeblichen Erdauffüllung vor zwanzig Jahren durch uns wohl mit Knöterich kontaminierte Erde auf die Grundstücksgrenze eingebracht wurde und bezeichnet uns jetzt als den eigentlichen Verursacher seines Problems. Wir können uns nach dieser langen Zeit überhaupt nicht mehr konkret erinnern, glauben aber, dass durch die Abgrabung für die Anlage der Treppe eher zu viel Erde vorhanden war und es keinen Grund gab für eine zusätzliche Auffüllung mit Erde. In der langen Zeit, die seit dem Hausbau vergangen ist, dürfte es auch schwerfallen, irgendeiner Seite die Schuld für die Einbringung mit angeblich kontaminierter Erde zuzuschreiben. Seine Schuldzuweisung werden wir auch zurückweisen.
Zusätzlich ist er jetzt auch der Meinung, dass wir ihn nicht zur Entfernung des Knöterichs auffordern können, da er den Knöterich nicht mehr als Unkraut, sondern als Staude bezeichnet und Stauden seien rechtlich grundsätzlich von den Abstandsbeschränkungen ausgenommen.
Es scheint also keine Möglichkeit zu geben, den Nachbarn aufzufordern , den Knöterich auf seiner Seite durch regelmäßiges Mähen zu entfernen.
Wir sind aber der Meinung, dass der Überhang und der Wildwuchs durch den Zaun hindurch mit Knöterich /Stauden/ anderem Unkraut, welches mittlerweile mehr als zwei Meter hoch ist und unsere Pflanzen überwuchert, vom Nachbarn entfernt werden muss.
Unser Nachbar ist auch hier anderer Meinung. Wir hätten auch nicht das Recht, eine Beseitigung zu fordern.
Er behauptet , das eher er einen Anspruch gegen uns hätte ,da wir das Problem und den Schaden verursacht hätten, der auf seiner Seite dadurch entstanden ist und weiterhin besteht.

Kann uns der Nachbar gemäß dem Verursacherprinzip haftbar machen, falls vor zwanzig Jahren kontaminierte Erde unwissentlich durch uns eingebracht wurde?
Besteht ein nachbarrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von uns gegen den Nachbarn?
Dürfen wir ihn auffordern, alles was auf seiner Seite höher wächst als zwei Meter, zurückzuschneiden?
Dürfen wir ihn auffordern, alles was von seiner Seite durch den Zaun zu uns rüberwächst, zu beseitigen und zu entfernen und ihm hierzu eine Frist setzen?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.07.2021
11:14 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 17.07.2021
11:31 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 17.07.2021 11:31 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1319

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Grenzabstände von Pflanzen in Bayern sind in Artikel 47 AGBGB geregelt. Bäume, Sträucher und Hecken müssen einen Abstand von 50 cm haben. Wenn die Bäume Sträucher oder Hecken höher als 2 Meter sind, beträgt der Mindestabstand 2 Meter.
Für Kräuter besteht kein Mindestabstand. Denn diese sind in Artikel 47 AGBGB nicht genannt ...



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Kommentare anderer Experten


 Bernhard Müller
Bernhard Müller
Hinzugefügt am 17.07.2021 11:40:09 Uhr

Die meisten Knötericharten sind einjährige Pflanzen. https://de.wikipedia.org/wiki/Kn%C3%B6teriche Damit sind es keine Bäume, Sträucher oder Hecken sondern Kräuter. Für diese gilt das Abstandsgebot in Artikel 47 AGBG sowieso nicht.






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