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Immissionen durch Baumnadeln

Gefragt am 07.01.2019
09:25 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2280

 

Guten Tag, wir hatten einen hohen Nadelbaum im Garten (25m), den wir um den nachbarschaftlichen Frieden zu halten auf eigene Kosten entfernten. Der Baum hat in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten geführt, da seine Nadeln die Regenrinne eines angebauten Hauses immer wieder belegten. Eine Entfernung des Baumes wurde nie gefordert, der Baum stand ca. 70 Jahre vor Ort. Weitere Bäume in dieser Größe, vor allem Nadelbäume gibt es nicht. die Nadeln auf Nachbars Grundstück sind also sicherlich überwiegend von unserem Baum. wie beschreiben haben wir den Baum nach der Rüge entfernen lassen. Jetzt hat der Nachbar noch eine Rechnung vorgelegt für die Reinigung der Regenrinne durch eine Firma, und die Beseitigung von Nadeln und Schadenbehebung an einem Dachfenster (angebl. Wassereintritt durch mangelhaften Wasserablauf).
Auf der einen Seite sind solche natürlichen Immissionen zu dulden(LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.1985 – 27 O 310/85; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.1987 – 14 U 124/86; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.1989 – 9 U 51/89), auf der anderen Seite steht die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03). Hier wäre ggf. das zumutbare Maß überschritten. Frage an den RA: würden Sie die Zahlung, ggf. mit dem Hinweis "ohne Anerkennung einer Schuld" leisten, oder führt meine Zahlung zu einer Schuldanerkennung, so dass weitere "später erkannte Schäden" Folgezahlungen auslösen? Für den nachbarschaftlichen Frieden ist das Zahlen bestimmt besser, aber nur, wenn ich mich juristisch nicht selbst würge. Besten Dank!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.01.2019
09:25 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 07.01.2019
09:29 Uhr

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Beantwortet am 07.01.2019 09:29 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2280

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn die geltend gemachten Kosten realistisch und vor allem auch belegbar sind und zweifelsohne feststeht, dass der Schaden durch den Baum bzw ...



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