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Der Verwalter verweigert die Annahme von unbequemen Emails

Gefragt am 14.08.2014
12:08 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2952

 

Sehr geehrter Herr Anwalt,
seit Beginn dieses Jahres hat unsere WEG einen neuen Verwalter, der wohl alle anderen Eigenschaften besitzt, aber offensichtlich keine ausreichende Qualifizierung für seine Tätigkeit hat.
Wir sind eine kleine Liegenschaft mit 6 Eigentümern, wovon 3 Miteigentümer eine durchaus profunde Kenntnis von der Materie besitzen und auch eine wichtige Informationsquelle für alle bisherigen Hausverwaltungen waren und auch weiterhin sind. Der Verwaltungsbeirat, der eigentlich der verlängerte Arm der Verwaltung sein soll, handelt nicht neutral, weil er ein kontraproduktives Verhältnis zu den genannten 3 Miteigentümern hat.
Während seiner bisher kurzen Amtszeit war es deshalb unvermeidlich, Schriftverkehr per Mail sowohl im positiven wie im negativen Sinn mit dem Verwalter zu führen. Neben der Kritik an seiner Verwaltertätigkeit wird er überwiegend mit wichtigen Informationen versorgt.
Nach der letzten Eigentümerversammlung ist er besonders in den Focus der 3 Miteigentümer gekommen, weil er zum einen im Ladungsschreiben TOP s Beschlussgegenstände unzureichend benannt hat, weil er sehr spät und nur nach Aufforderung das Versammlungsprotokoll zugestellt hat. Im Protokoll wurden Beschlussgegenstände missverständlich protokolliert und die Unterschriftsleistungen sind nicht vollständig gewesen. Ein Beschluss konnte sogar, nach sorgfältiger Recherche, als nichtig bezeichnet werden.
Eine Beschlussanfechtung war nicht mehr möglich, aber auch nicht beabsichtigt, sondern nur eine Korrektur des Protokolls sollte erfolgen.
Die Antwort des Verwalters war danach keinesfalls von Einsicht geprägt sondern auch noch mit Vorwürfen beinhaltet.
Höhepunkt seines heutigen Mails, nur an die Miteigentümer, (die anderen 3 Miteigentümer wurden darüber nicht in Kenntnis gesetzt) die es gewagt haben seine Verwaltertätigkeit anzuzweifeln lautet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Sie darauf hinweisen, daß E-Mails, die die …………… betreffen, nicht mehr in meinem Postfach ankommen und somit auch nicht gelesen werden können. Ihnen steht selbstverständlich der Postweg offen.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Begründung dazu hat er nicht geliefert, er will aber offensichtlich damit den kürzesten Weg der Kontaktaufnahme durch die kritischen Miteigentümer unnötig erschweren oder gar einzudämmen. Das würde vor allem aber wichtige Nachrichten betreffen, die eigentlich den Verwalter zum unverzüglichen handeln auffordern sollen.

Entspricht dieses Verhalten, bezüglich der Annahmeverweigerung von Mails ordnungsgemäßer Verwaltung, oder hat man dagegen noch eine rechtliche Handhabe?

Vielen Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.08.2014
12:08 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 14.08.2014
12:57 Uhr

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Beantwortet am 14.08.2014 12:57 Uhr | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2952

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Begriff der ordnungsgemäßen Verwaltung ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Was hierunter zu verstehen ist, kann dem WEG nur teilweise entnommen werden. Zwar gibt es einige Urteile, die zumindest die Kardinalpflichten eines Verwalters bestimmen (z.B. BGH, Urteil vom 10.06.2011 – V ZR 146/10) – die Entgegennahme von E-Mails fällt aber grundsätzlich nicht darunter.

Insofern müssten Ansprüche gegen den Verwalter in erster Linie auf den abgeschlossenen Verwaltervertrag gestützt werden. Ein guter Verwaltervertrag sollte auch Regelungen zu den Möglichkeiten und konkreter Ausgestaltung der schnellen Kontaktaufnahme enthalten ...



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