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Dachausbau Wohnungseigentum

Gefragt am 06.05.2012
23:38 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7278

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen den Kauf einer Doppelhaushälfte, die mit drei anderen Haushälften und einem Einfamilienhaus auf einem Grundstück steht. Es ist nach Wohnungseigentum geteilt.

Bei Kauf der Hauses würden wir aber gerne den Spitzboden als Hobbyraum ausbauen. In der Teilungserklärung gibt es keine gesonderte Regelung.

Brauchen wir für den Dachausbau die einstimmige Zustimmung aller anderen Eigentümer der Eigentümergemeinschaft, auch wenn es sicht lediglich um den Innenausbau (Baugenehmigung nicht erforderlich) handelt? Eine Zustimmung für den EInbau eines Dachfensters liegt vor, aber eben nicht für den eigentlichen Ausbau.

Sollten wir nun eine Zustimmung einholen müssen, wie detailliert sollte diese sein, d.h. was genau muss in einer schriftlichen Zustimmung stehen? Reicht die Zustimmung zum Dachausbau oder muss detailliert zur Lage der Dachfenster, Einbau einer Treppe, Art und Weise des Ausbaus zugestimmt werden?

Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 06.05.2012
23:38 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 07.05.2012
00:30 Uhr

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Beantwortet am 07.05.2012 00:30 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7278

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Nachbarschaftsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Bei baulichen Maßnahmen unterscheidet das WEG grundsätzlich zwischen Instandhaltungen und Instandsetzungen (§ 21 Abs.5 Nr.2 WEG), Modernisierenden Instandsetzungen (§ 21 Abs.5 Nr.2 WEG), Modernisierungen (22 Abs.2 WEG sowie Baulichen Änderungen (§ 22 Abs.1 WEG).

Nach ihrer Schilderung geht es um eine bauliche Veränderung/bauliche Maßnahme im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


Gem. § 22 Abs.1 S.2 WEG müssen all die Wohnungseigentümer der baulichen Maßnahme nicht zustimmen, die nicht über das in § 14 WEG gesetzte Maß hinaus beeinträchtigt werden ...



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