Beleidigungen eines Miteigentümers durch einen Angestellten der WEG
Gefragt am 12.02.201411:03 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4027
In unserer WEG mit 6 Eigentümer beschäftigen wir einen Gartengehilfen, der mir gegenüber als Miteigentümer ein aggressives Verhalten zeigt, da ich aus gutem Grund seine Tätigkeiten begleite, die nicht in allen Merkmalen das beinhaltet, wofür er bezahlt wird. Er wird dabei von dem Verwaltungsbeirat
gestützt und der Verwalter interessiert sich nicht näher dafür.
In einem Brief am 03.02.2014 an alle Miteigentümer bzw. Mieter, hat er unter anderem falsche Unterstellungen vorgeworfen und folgende Beleidigungen gegen mich erhoben:
.....geht diesen Arroganten, Intriganten und denunzierenden Schnösel einen Scheißdreck an.
Evtl. kann ich jemanden (gegen Entgelt) in den Arsch treten!!!
Ich habe dem Verwalter dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht und eine fristlose Kündigung gefordert. Der aber wird vom Verwaltungsbeirat gelenkt und zeigte bisher keinerlei Reaktion.
Auf meine gestrige Nachfrage bzgl. des derzeitigen Sachstandes, bekam ich heute früh die Antwort mit folgendem Wortlaut:
ich habe Ihre Anregungen und Forderungen als Top für die nächste WE-Versammlung vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Die nächste Eigentümerversammlung findet, wie alljährlich erst im Mai statt
und man hofft, wahrscheinlich dass bis dahin Gras über die Sache gewachsen ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Verhalten des Verwalters einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und bitte um Ihre geschätzte Antwort.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Eine erneute Aufforderung zur Mitteilung des derzeitigen Sachstandes
11:03 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Nachbarschaftsrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass sich die Aufgaben einer Hausverwaltung in erster Linie aus der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zwischen Objekteigentümer und Hausverwaltung ergeben. Im Rahmen der technischen Überwachung übernimmt der Verwalter hierbei regelmäßig auch die Kontrolle/Überwachung von Dienstleistern z.B. im Bereich der Gartenpflege. Hierbei kann er auch Fristen setzen und Mängelrügen vornehmen (KG WE 1993, 197), jedoch keine Gestaltungsrechte (Rücktritt, Kündigung, Minderung) ausüben (vgl. Beck\'scher Online-Kommentar , WEG § 27 Randnummer 8).
In Ihrem Fall heißt dies, dass hier durchaus vom Verwalter aufgrund der Beleidigungen und des aggressiven Verhaltens Ihnen gegenüber eine Abmahnung gegenüber dem Gartengehilfen ausgesprochen werden könnte und wohl auch müsste ...
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