Zutritt zur Wohnung
Gefragt am 12.03.201019:42 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5339
Situation: meine Oma hat ihr Haus vor Jahren an Ihren Sohn überschrieben und inzwschen ist auch ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch auf einer der beiden Wohnungen für sie eingetragen. Nach dem plötzlichen Tod dieses Sohnes möchte die Schwiegertochter nun das Haus verkaufen.
Frage: In wie weit muss meine Oma den Interessenten für das Haus oder der Schwiegertochter überhaupt Zutritt zu Ihrer Wohnung geben. Bei einem Mietverhältnis ist dies ja meines Wissens einmal im Jahr. Wie sieht es hier aus ? Könnte die Schwiegertochter jede Woche/jeden Tag mit einem Interessenten Zutritt zur Wohnung verlangen ? Der Kontakt zwischen den beiden findet nur noch über Rechtsanwalt statt. Das Verhätnis ist also sehr gespannt und die gegenseitigen Zugeständnisse werden auf ein Minimum beschränkt.
19:42 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Ihre Informationen bezüglich des Besuchsrechts einmal im Jahr ist so nicht ganz richtig. Es ist grundsätzlich so, dass der Vermieter auch ohne einen konkreten Anhaltspunkt das Recht hat, sich einen Überblick über den Zustand des Mietobjektes zu verschaffen (natürlich mit Vorankündigung). Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vermieter sich alle ein bis zwei Jahre vom Zustand vergewissern darf.
Der Vermieter darf dann in die Wohnung, wenn ein so genanntes berechtigtes Interesse daran hat das Mietobjekt zu betreten, wozu grundsätzlich der Verkauf des Mietobjektes zählt, jedoch nur mit entsprechender Vorankündigung (mindestens 24 Stunden vorher) ...
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