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Zeitmietvertrag im Studentenwohnheim

Gefragt am 19.08.2009
20:46 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4415

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 1.8.2008 wohne ich in einem Studentenwohnheim in Köln. Bereits damals teilte ich mit, offiziell als Doktorandin in Hannover eingeschrieben zu sein, lediglich als Zweithörerin an der Universität Köln Seminare zu besuchen. Nachweise hierüber liegen vor. Im Mietvertrag steht, dass eigentlich nur Studierende der Universität Köln berechtigt seien, in den Wohnheimen des Studentenwerks Köln zu wohnen.
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen Zeitmietvertrag, der am 30.9.2009 enden soll. Ich teilte mit, den Mietvertrag verlängern zu wollen. Gerade erhielt ich ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird, das der Mietvertrag zum 30.9.2009 ersatzlos endet und ich im Falle von nicht termingerechter Räumung schadensersatzpflichtig sei (z.B. Hotelkosten für den Nachmieter).

Ich wüsste gerne, da ich hier wohnen bleiben möchte, ob dieses Vorgehen legal ist, da für Zeitmietverträge doch eigentlich andere Regelungen gelten.
Außerdem möchte ich wissen, ob ich zum Schadensersatz tatsächlich verpflichtet bin, da normalerweise doch erst eine Räumungsklage erfolgen müsste, die sich bekanntlich hinziehen kann.

Mit freundlichem Gruß

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.08.2009
20:46 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 19.08.2009
21:20 Uhr

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Beantwortet am 19.08.2009 21:20 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4415

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Mietrecht)

Sehr verehrte Fragestellerin,

dass Vorgehen des Studentenwerks ist soweit zulässig:

Da Sie in einem Studentenheim wohnen, gilt § 575 BGB, der regelt, unter welchen Umständen Zeitmietverträge geschlossen werden können, nicht. Dies regelt § 549 Abs. 3 BGB, der die Anwendung der genannten Norm für Stundentehwohnheime ausdrücklich ausschließt ...



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