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wohnwerterhöhende Merkmale-Zuschlag auf Durchschnittsmiete

Gefragt am 04.12.2011
16:41 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4447

 

Mieterhöhungsverlangen liegt im rechtlichen Rahmen bei 20 % in
3 Jahren
eingeschlossen Aufschlag 60% wohnwerterhöhende Merkmale ,angeführt als 1.Wohnung,2.Gebäude,3.Wohnumfeld-
kommen auf 5,43 E/m2-reduziert durch Kappungsgrenze auf 5,25 E/m2-
0,20 E/m2 höher als Durchschnittsmiete
zwei schriftliche Anfragen an den Vermieter zwecks Spezifizierung der drei aufgeführten wohnwerterhöhenden Merkmale blieben unbeantwortet-
BGH-Urteil sagt,ohne Konkretisierung der Merkmale Aufschlag unzulässig-
ist das Mieterhöhungsverlangen in diesem Fall auch ohne Auskunft des Vermieters rechtlich einwandfrei ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.12.2011
16:41 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 04.12.2011
17:36 Uhr

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Beantwortet am 04.12.2011 17:36 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4447

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In formeller Hinsicht ist es ausreichend, wenn das Erhöhungsverlangen Angaben über die Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (BGH, Urteil v ...



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