WEG-Recht: gewährtes Sondernutzungsrecht entziehen.
Gefragt am 16.11.200912:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6290 | Bewertung 4.3/5
Ich bin Miteigentümer & Verwalter einer Eigentümergemeinschaft, bestehend aus 5 Wohneinheiten (mit 7354 Stimmanteilen) sowie einer Gebwerbeeinheit (Autowerkstatt mit Ausstellungsraum - derdeit von einer Autovermietung genutzt)(mit 2646 Stimmen in der ETG).
In der Teilungserklärung wird der an die Werkstatt angrenzende Hof als "Gemeinsachftseigentum" ausgewiesen und jeder Wohneinheit ein Parkplatz zugewiesen (die übrigen Stellplätze werden der Werkstatt zugewiesen).
Diese Regelung wird durch die Erteilung eines Sondernutzungsrechts mit folgender Textpassage ausgesetzt:
"Dem jew. Eigentümer des Teileigentums (Werkstatt) wird das zeitlich unbegrenzte Sondernutzungsrecht an der zum gemeinschaftl. Eigentum gehörenden Grundstücksfläche (...) eingeräumt. Die Einräumung des Sondernutzungsrechts erfolgt mit Wirkung ggü. Dritten. Dem jew. Berechtigten wird das Recht eingeräumt, das Sondernutzungsrecht einem Dritten zur Ausübung zu überlassen. Das eingeräumte Sondernutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Berechtigten geändert oder entzogen werden. (...) Für die Ausübung des Sondernutzungsrechts hat der jew. Berechtigte an die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Leistungen zu erbringen."
Defacto sehen sich die Eigentümer derzeit mit erhöhten Kosten (Oberflächenwasser, Strassenreinigungsgeb., Instandhaltungsmaßnahmen,etc) konfrontiert, ohne das dem eine Gegenwert zB. durch die Nutzung eines Parkplatzes gegenübersteht.
Meine Frage daher: Ist die o.a. Erteilung eines Sondernutzungsrechts bei Ausschluß der Kostenübernahme rechtmässig bzw. die Erteilung eines Sondernutzungsrechts das nur nach Zustimmung des Berechtigten geändert werden kann? Auf welcher Rechtsgrundlage kann die EIgentümergemeinschaft eine rechtsgültige Regelung herbeiführen?
12:00 Uhr
Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Ist die o.a. Erteilung eines Sondernutzungsrechts bei Ausschluss der Kostenübernahme rechtmäßig bzw. die Erteilung eines Sondernutzungsrechts das nur nach Zustimmung des Berechtigten geändert werden kann?
Sondernutzungsrechte ermöglichen die alleinige Nutzung eines Teils des Gemeinschaftseigentums. Sie können ausschließlich durch Vereinbarungen begründet werden. In den meisten Fällen geschieht dies bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum in der Teilungserklärung.
Um nachträglich Sondernutzungsrechte einzurichten, aufzuheben oder zu ändern, müssen alle Eigentümer zustimmen.
Sondernutzungsrechte werden in der Regel dort begründet, wo die Begründung von Sondereigentum nicht möglich ist (z. B. Gärten oder Stellplätze). Sie werden in der Regel mit einem Wohnungs- oder Teileigentum verbunden, da sie für sich alleine nicht existieren können ...
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