vorzeitige vertragskündigung
Gefragt am 29.09.201120:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4437
mit meinem pächter habe ich vor jahren mittels eines von beiden seiten unterzeichneten nachtrages zum pachtvertrag vereinbart, dass das gewerbliche pachtobjekt baulich auf meine kosten erweitert wird, unter der voraussetzung einer verlängerung des pachtvertrages um 15 jahre. vor ein paar wochen hat mein pächter nunmehr, 18 monate vor ablauf der 15-jahres-frist, das vertragsverhältnis unter berücksichtigung der gesetzlichen kündigungsfrist gekündigt. der vorzeitigen kündigung des pachtverhältnisses kann ich meines wissens nach nicht widersprechen, da bei der gestaltung des pachtvertrages leider nicht in allen teilen die schriftform eingehalten wurde.
frage: besteht die möglichkeit, den mir durch die vorzeitige vertragsauflösung entstehenden schaden (bei der verlängerung des pachtverhältnisses um 15 jahre wurde der neue pachtpreis auf der basis einer 15-jährigen vertragsdauer kalkuliert) in irgendeiner form bei dem pächter geltend zu machen und wenn ja auf welcher rechtlichen basis?
20:16 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal wäre zu überprüfen, ob hier tatsächlich die Schriftform (die sich aus § 550 BGB n.F. bzw. § 566 BGB a.F. ergeben dürfte) nicht eingehalten und daher der Pachtvertrag nicht befristet, sondern auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und daher wirksam mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Der Nachtrag selbst scheint nach Ihrer Schilderung ja schriftlich geschlossen worden zu sein. Bezüglich des ursprünglichen Vertrages käme es darauf an, ob die wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich vereinbart wurden, insbesondere Vertragsparteien, Pachtgegenstand, Pachtzins und Dauer, wobei die letzten beiden Punkte ja durch den Nachtrag neu geregelt wurden, Hierbei ist auch zu beachten, dass die gemäß § 550 BGB vorgesehene Schriftform in erster Linie einem späteren erwerber ermöglichen soll, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichen aus dem Pachtvertrag zu informieren ...
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