Vertragsklausel
Gefragt am 04.05.201019:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5461 | Bewertung 5/5
Bei Abschluss des Mietvertrages habe ich ein Schriftstück (Zettel)unterschrieben in dem steht:
Vereinbarung:
Für den Mietvertrag vom 19.09.06 angemieteten Räumlichkeiten in „ Berlin „ übergibt Herr Schmitt den Mietern eine Einbauküche mit E-Herd ( Zeranfeld ) mit Kühl- Gefrierkombi, Ablufthaube und Hängeschränken zur Kostenlosen Nutzung auf unbestimmte Zeit, maximal jedoch für den Zeitraum der Mietung og. Wohnung.
Die Einbauküche gehört nicht zum Mietobjekt selbst. Die Einbauküche ist durch Fam. Schulz pfleglich zu behandeln und bei eventuellen Schäden oder Defekten auf eigene Kosten instand zu setzen und vor Verlust zu schützen.
Ein Eigentum an der Einbauküche erwirbt Fam Schulz nicht.
Der Einbau eines Geschirrspülers in diese Küche ist vorbereitet. Die Kosten für den Geschirrspüler übernimmt Fm Schulz.
Ich habe nun schon einen Kaputten Kühlschrank der nicht mehr zu reparieren war durch Neukauf ersetzen müssen.
Mein Vermieter stinksauer weil ich keinen Einbaukühlschrank gekauft sondern einen freistehenden für ca.650 Euro.
Muss ich den Kühlschrank bei Auszug wirklich da lassen?
Ist das überhaupt zulässig?
Mit freundlichen Grüßen.
Anja
19:34 Uhr
Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrte Fragestellerin,
da Sie den Kühlschrank selber gekauft haben, können Sie diesen bei Ihrem Auszug auch wieder wegnehmen. § 539 II BGB.
Ihr Wegnahmerecht kann der Vermieter nach § 552 I BGB durch Zahlung einer Entschädigung abwenden.
Allerdings müssen Sie, wenn Sie ihren Kühlschrank mitnehmen den alten kaputten Kühlschrank wieder in die Küche einbauen oder Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters zur Entsorgung des alten kaputten Kühlschranks ...
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