verkauf der gemieteten wohnung
Gefragt am 12.05.201111:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4785
Guten Tag,Ich miete eine Wohnung seit dem 01.02.2007 mit meinem Freund zusammen,beide stehen im Mietvertrag.
Am 17.05.2010 schrieb uns unser Vermieter an, daß er seine von uns gemietete Wohnung verkaufen möchte.Er hat uns die Wohnung zum Kauf angeboten,was wir ablehnten.Noch am gleichen Tag beauftragten wir einen Makler für eine neu Wohnung für uns. 2Tage später rief uns der Makler an ,daß er mit unserem Vermieter gesprochen hat,und Ihm klar machte,daß der Immobilienmarkt sehr schlecht sei,und er besser beraten sei,wenn er uns als solvente Mieter behalten würde.Gleichzeitig rief mein Freund bei unserem Vermieter an,und schilderte die Situation nochmals,er bekam als Antwort das alles beim alten bleibe & wir selbstverständlich in der von uns gemieteten Wohnung bleiben können.
Mein Freund schrieb daraufhin am 15.07.2010 einen Brief an unseren Vermieter,das er nochmals schriftlich zu der Aussage am Telefon sich äusern soll.Die Antwort blieb bis heute aus.
Am 10.05.2011 rief mich unser Vermieter erneut an,das er am Telefon einen Termin mit mir ausmachen möchte,zwecks Marklerbesichtigung und Fotografien für die Interneteinstellung.Ich habe Ihn gesagt,daß Ich dies nicht am Telefon in 5min allein mache,sondern er solle dies bitte schriftlich und unter Berücksichtigung beider Mietparteien machen.Ich bin seit 4 Jahren an sehr schweren Depressionsschübe erkrankt,auch dies weiß der Vermieter.2011 hatte Ich einen Selbstmordversuch hinter mir.Alles dies belastet mich sehr ,wie sollen wir uns verhalten ,müssen wir ausziehen wenn wir einen neuen Eigentümer bekommen oder muss der den bestehenden Mietvertrag übernehmen? Bitte helfen Sie uns ,Ich bin Ihnen schon im voraus sehr dankbar.
Mit herzlichen Grüßen
11:07 Uhr
Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch bei Verkauf einer vermieteten Wohnung bleibt das Mietverhältnis bestehen. Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB). Der Erwerber tritt an die Stelle des bisherigen Vermieters in das Mietverhältnis ein. Ein neuer Mietvertrag braucht nicht abgeschlossen zu werden.
Den Mieter trifft zwar aus dem Mietvertrag die Nebenpflicht, dem Vermieter die Besichtigung seiner Wohnung im Rahmen eines geplanten Verkaufs zu ermöglichen ...
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