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Schallpegelmessgerät gegen lauten Mitmieter?

Gefragt am 28.08.2013
22:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4009

 

Ich wohne in einem Mietshaus mit über 40 Einzelappartements. Das Haus ist hellhörig. Mein Nachbar, dessen Wohnungstür nur ca. 2 Meter von meiner entfernt ist, hat die Angewohnheit, seine Tür stets laut zuzuschlagen. Da er oft spät nachts nach Hause kommt (teilweise nach 3 Uhr), bin ich deswegen schon mehrmals aufgewacht. Vor langer Zeit, als ich noch mit ihm befreundet war, habe ich einmal seine Wohnungstür geschlossen. Sie lässt sich wirklich nur schwer schließen, daher pflegt er sie mit Gewalt zuzuschlagen.

Meine Fragen:

1.) Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, dagegen vorzugehen? Ein Gespräch mit ihm zu suchen ist sinnlos, er stellt mich bloß als überempfindlich hin.

2.) Im Handel sind Schallpegelmessgeräte mit der Möglichkeit, die Daten aufzuzeichnen und am Computer auszuwerten, erhältlich. Sind diese Messgeräte als Beweismittel für nächtliche Ruhestörungen zugelassen? Einen Zeugen für die Ruhestörung zu finden dürfte schwer werden, da die anderen Mieter auf dem Flur viel weiter von meinem lauten Nachbarn entfernt wohnen als ich. Daher ist für sie der Knall beim nächtlichen Türe schließen bei weitem nicht so laut wie für mich.

3.) Ist der Vermieter meines Nachbarn rechtlich dazu verpflichtet, seine Wohnungstüre reparieren zu lassen, wenn sich ein Mitmieter durch das laute Zuschlagen der Tür in seiner Nachtruhe gestört fühlt?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.08.2013
22:59 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 28.08.2013
23:51 Uhr

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Beantwortet am 28.08.2013 23:51 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4009

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Unterstellt, es liegt tatsächlich eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung vor, können Sie auch als Mieter Abwehransprüche gegen den Verursacher geltend machen (§§ 862, 907, 1004 BGB) und diese wenn notwendig gerichtlich im Rahmen einer Unterlassungsklage durchsetzen. Soweit Ihr Vermieter auch der Vermieter der Nachbarwohnung sein sollte, können Sie auch eine Mietminderung geltend machen ...



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