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Renovierungskosten bei Mietende

Gefragt am 07.11.2009
16:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4188

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe zum 1.12.1990 einen Mietvertrag für Mietverhältnisse über Geschäftsräume (160 qm Büroraumn) abgeschlossen, den ich jetzt fristgerecht zu Ende Oktober 2009 gekündigt habe.
Die Frage geht dahin, ob ich verpflichtet bin
1) die Räume malern zu lassen einschließlich der Beseitigung von Bohrlöchern aus Befestigungen (Regale etc.) Evtl. sogar Neutapezierung, da die Wände in Rauhfasertapete sind.
2) Die Türzargen neu streichen zu lassen. (Es handelt sich um beschichtete Stahlzargen ohne Schäden; Türblätter sind aus Holz und nicht Gegenstand der Diskussion)
3) Eine "Feinreinigung" des Fußbodens vornehmen zu lassen. Dieser ist ein Kunststoffbelag, den wir beim Auszug von einer Putzfirma haben (maschinell) säubern lassen. Die meisten Räume waren auch währed der Mietzeit mit Teppich ausgelegt, sodass der ursprüngliche Bodenbelag gar nicht beansprucht wurde.
Im (vorgedruckten)Mietvertrag wird das Thema an zwei Stellen angesprochen:
§9 Abs.(2) des Mietvertrages lautet: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen.
Endigt das Mietverhältnis vor dieser Frist und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen währemd der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird auf Grund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt."
§12.(Beendigung der Mietzeit)lautet: "Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gesäubert und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben. §9 Abs.(2) bleibt unberührt"

Ich darf noch erwähnen, dass während der Mietzeit sporadisch und nach Erfordernis einzelne Räume, Flur, Toiletten gemalert wurden, ohne jedoch den im Vertrag geforderten zeitlichen Rhythmus so einzuhalten.
Bitte schildern Sie mir kurz die für den vorliegenden Fall gültige Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Ziegler

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.11.2009
16:45 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 07.11.2009
16:56 Uhr

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Beantwortet am 07.11.2009 16:56 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4188

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Bevor ich die konkrete Prüfung vornehme, möchte ich gerne noch kurz einleitend etwas zum Begriff der Schönheitsreparaturen voranstellen:

Nach einhelliger Meinung umfasst der Begriff der Schönheitsreparaturen in Anlehnung an die unmittelbar nur für preisgebundenen Wohnraum geltenden Definition in § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV, die gleich lautend mit § 7 Abs. 2 Mustermietvertrag 1976 des Bundesjustizministeriums ist, das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Umfasst ist mithin nahezu ausschließlich die malermäßige Beseitigung der üblichen Dekorationsmängel infolge der unvermeidlichen Abnutzung der Räume durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters.

Die Vornahme dieser „Ausbesserungsarbeiten“ ist nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich dem Vermieter auferlegt, kann aber auch, was in der Praxis sehr oft geschieht, auf den Mieter abgewälzt werden.

Dies ist in Ihrem Fall genauso ...



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