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Gefragt am 14.08.2009
12:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5081

 

guten tag, hier in aller kürze die kurze vorgeschichte: ich hatte vermietet und die kaution der mieter rechtmäßig einbehalten, nach zuvor regelrechtem verhalten, anzeigen der aufrechung, wahrung der fristen etc.. die mieter hatten viele schäden verursacht, sogar über die kaution hinaus und das haus über 2 monate nach mietvertragsende nicht zurückgegeben, sondern einfach die schlüssel irgendwann in den briefkasten geworfen, sodass auch hier mietausfall gegen aufrechung bestand und ich alleindadurch hätte schon allein die kaution aufrechnen können. nun haben die mieter ihre kaution zurückbegehrt und betreiben nun ein gerichtsverfahren. ich nahm mir keinen anwalt, da ich inzwischen wirtschaftlich schlecht dastehe.

nun zur einzigsten frage:
die mieter/kläger behaupten vollkommen unbelegt und unsubstantieriert, das es zwischen einer bekannten vom mir, die die hausbegehung/ übergabe mit den mietern für mich machen sollte und ihnen, den mietern angeblich sms-verkehr gab. hierbei soll meine bekannte angeblich ständig die termine verschoben haben, sodass die mieter, also die kläger das haus nicht rechtzeitig und somit 2 monate später erst zurückgeben konnten. ich stellte schriftlich einen beweisantrag, da der vortrag der mieter/kläger vollkommen unsubstantiert ist und forderte das gericht auf, die kläger aufzufordern die beteiligten telefonnummern zu nennen. ferner den einzelgesprächsnachweis vorzulegen sowie das s klägertelefons zur inausgenscheinnahme vorzulegen. auch gibt es bei jeder sms eine anrufkennung, auch diese legten sie nicht vor, sondern behaupten lediglich, das es eine sms-korrespondenz gab. nun scheint sich das gericht an dieser sms-korrenspondenz einzigst aufzuhängen und hier kann ich belegen, das die kläger komplett lügen, nur das gericht ignoriert meinen beweisantrag vollkommen. nun hat es meine bekannte eingeladen als zeugin der kläger.
fakt ist aber das es diese korrespondenz nicht gegeben haben kann. denn die mieter hatten einzigst eine einzigste handynummer meiner bekannten. diesen telefonvertrag gab es aber zu der zeit der angeblichen korrespondenz nicht mehr, was wir auch in schriftlicher bestätiguhg vom d1-netzbetreiber haben. telefonie und sms war somit unmöglich. somit ist es unerläßlich, das die kläger substantieriert vortragen, mit welcher telefonnummer sie überhaupt diese korrespondenz geführt haben wollen, denn dann fällt deren lügenhaus in sich zusammen. jetzt habe ich das gericht mehrmals aufgefordert das hier unsubstantiert vorgetragen wurde. auch ist es für mich unerklärlich, wie ein gericht auf grund eines unsubsttierten vortrages zeugen laden kann????? ich kann ja nun aber ja nicht dem gericht schreiben, das es die nummer garnicht mehr gab, dann recherchieren die kläger vielleicht die neue nummer meiner bekannten und nehmen dann diese. was also kann ich tun, um das die kläger endlich vom gericht aufgefordert werden die telefonnummern zu nennen, zwischen denen diese ominöse angebliche sms-korrespondenz überhaupt stattgefunden haben soll?????????????????? einzelgesprächsnachweise können sie eh nicht vorlegen, noch die telefonanrufkennungen etc.
das ist meine frage. ich habe den eindruck, das die richterin den anwalt der gegenpartei sehr gut kennt, um das einmal höflich auszudrücken. danke schön

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.08.2009
12:11 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 14.08.2009
12:46 Uhr

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Beantwortet am 14.08.2009 12:46 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5081

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist es so, wie sie sagen: Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen im Zivilprozess beweisen. Dies folgt dem von Ihnen richtig erkannte Schema:

Behaupten seitens der Gegenpartei, dann bestreiten Ihrerseits.

Nun, da die Behauptung der Gegenpartei, die verspätete Rückgabe hätten Sie wegen eines Versäumnisses Ihrer Bekannten zu vertreten, von Ihnen bestritten worden ist, hat die Gegenpartei diese Behauptung zu beweisen ...



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