Neuer Mietvertrag nach Eigentümerwechsel
Gefragt am 02.09.200917:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4906
Hallo,
meine Mutter wohnt nun seit über 10 Jahren in einer Wohnung, deren Eigentümer seit Ewigkeiten die Wohnung verkaufen wollten was Ihnen letztlich gelungen ist.
Nun hat dieses ein langes hin und her mit sich gezogen, in das meine Mutter stetig mit reingezogen wurde. Sprich es wurden auch Notfall-Telefonnummern von meiner Mutter ungefragt an die nun neue Eigentümerin weitergegeben.
Nun wurde ihr vor ca. 2 Wochen mitgeteilt, dass der Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Darauf hin haben sich die alte Eigentümerin, nicht aufgefordert die neue Eigentümerin und meine Mutter getroffen. (Eigentlich wollte meine Mutter mit der alten Eigentümerin alleine reden)
Sie haben meine Mutter derartig überrumpelt und bequatscht, sodass meine Mutter einen neuen Vertrag unterschrieben hat welcher zusätzlich höhere Nebenkosten veranschlagt, was sie ja eigentlich nicht muss!
Nun meine Frage: Können wir den Vertrag widerrufen?
Ist es überhaupt zulässig, dass man meine Mutter (welche nun auch älteren Jahrganges ist) so derartig zu überrumpeln?
bzw. muss meine Mutter nicht darüber aufgeklärt werden, dass sie das eigentlich nicht unterschreiben muss?
Ich würde auch sehr gerne meine Mutter einen Mieterschutz an die Seite legen. Könnten Sie mir da vielleicht eine seriöse Einrichtung empfehlen?
Es ist nämlich so, dass meine Mutter 200 km von uns weg wohnt und man auch nicht immer gleich da sein kann. Insofern hätte ich gerne jemanden für sie , der vor Ort kompetent helfen kann.
Vielen Dank für Ihre Mühe schon im Voraus!
Liebe Grüße
Claudia Klein (geb.Gröschner)
17:14 Uhr
Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Mietrecht)
Verehrte Fragestellerin,
ganz richtig ist zunächst, dass Ihre Mutter diesen Vertrag nicht hätte unterschreiben müssen. Es gilt § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete), wonach der neue Eigentümer in die Pflichten und Rechte des alten Mietvertrages eintritt.
Zuächst aber ist zu sagen, dass der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anpassen kann, soweit dies erforderlich ist, § 556 Abs. 2 BGB.
Wurde aber tatsächlich ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, so stellt sich die Frage, wie das alte Mietverhältnis beendet worden ist ...
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