Maklerprovision
Gefragt am 17.10.201018:49 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7273
kürzlich habe ich über einen immobilienmakler ein mietvertrag über eine privatwohnung abgeschlossen. Die gesetzliche Maklerprovision in Höhe von 2 Monatsmieten ist mir natürlich bekannt und auch vom Immobilienmakler diesbezüglich auch informiert. Kürzlich habe ich den Mietvertag abgeschlossen, Mietvertrag hat begonnen, Kaution sowie 1. Miete bezahlt und bin zwischenzeitlich im Besitz des Mietvertrages ( Unterschrift Mieter sowie Vermieter )
Mir wurde jedoch bei Einzug ( Wohnbesichtigung ) mitgeteilt, (Zeugen vorhanden )dass u.a. die Küche neu, einen Wert von 70.000€ hat und unbenutzt ist und die Wohnung frisch renoviert worden ist. Zusätzlich wurde mir durch den Immobilienmakler mitgeteilt, dass gleich nach Abschluß des Mietvertrages mir ein Tiefgaragenplatz organisiert wird. Leider stellte ich kürzlich fest, dass die Küche definitiv nicht neu ist, benutzt ist und auch nicht soviel Wert hat. Zufällig habe ich den Küchenmonteur getroffen der Küche einbaute und er teilte mir mit, dass die Küche 30.000 € gekostet hat. Nun zu meiner Frage: Bin ich jetzt verpflichtet die Maklerprovision zu bezahlen? Kann ich die Höhe der Provision durch diese Falschaussagen ( Lügen ) kürzen ? Kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten, weil ich nicht pünktlich den Immobilienmakler bezahlt habe ? Wie ist die Rechtslage, welche Chancen habe ich ?
Zwischenzeitlich
18:49 Uhr
Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Mietrecht)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zu 1.)Bin ich jetzt verpflichtet die Maklerprovision zu bezahlen?
Grundsätzlich sind sie verpflichtet, die Maklerprovision sofern hier alle Voraussetzungen für die Maklerprovision vorliegen, die ich Ihnen nachfolgend beigefügt habe:
1.Abschluss eines wirksamen Maklervertrages
2.Nachweis- oder zumindest eine Vermittlungstätigkeit des Maklers
3.Rechtsgültiger Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages (hier also eines Kaufvertrages)
4.Kausalität der Maklerleistung für den Hauptvertragsabschluß
5.Identität des angestrebten mit dem abgeschlossenen Hauptvertrages
6.Kenntnis des Kunden von Maklertätigkeit
In Ihrem Fall fehlt es aber an Punkt 5. da der von ihnen angestrebte Hauptvertrag ein anderer war, als der tatsächlich abgeschlossene ...
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